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Beschluss

2 BvR 1470/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kommunalverfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Subsidiaritätsklausel zugunsten des Landesverfassungsgerichts nicht beachtet wurde. • Nach Auflösung und Eingemeindung stehen den ehemaligen Gemeinden keine rügefähigen verfassungsrechtlichen Positionen mehr zu, sofern sie nicht die Auflösung selbst angreifen. • Wahlrechtsmängel nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (Unmittelbarkeit, Gleichheit) können im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur von Wahlberechtigten gerügt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde nach Eingemeindung • Eine Kommunalverfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Subsidiaritätsklausel zugunsten des Landesverfassungsgerichts nicht beachtet wurde. • Nach Auflösung und Eingemeindung stehen den ehemaligen Gemeinden keine rügefähigen verfassungsrechtlichen Positionen mehr zu, sofern sie nicht die Auflösung selbst angreifen. • Wahlrechtsmängel nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (Unmittelbarkeit, Gleichheit) können im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur von Wahlberechtigten gerügt werden. Ehemals selbstständige Gemeinden wurden zum 1. September 2010 aufgelöst und in andere Gemeinden eingemeindet. Die Beschwerdeführerinnen richteten eine als kommunale Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen Vorschriften des Ausführungsgesetzes zur Gemeindegebietsreform Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2010. Nach diesen Vorschriften wird bei gesetzlicher Eingemeindung der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl um mindestens ein Mitglied der einzugemeindenden Gemeinde erweitert; die Entsendung erfolgt durch den Ortschaftsrat oder, falls kein Ortschaftsrat gebildet wird, durch den aufgelösten Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde. Die Beschwerdeführerinnen rügten Verletzungen der Wahlgrundsätze aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, insbesondere Unmittelbarkeit und Gleichheit, weil entsandte Mitglieder bei der letzten Kommunalwahl nicht gewählt worden seien. Sie beanstanden die zeitliche Dauer der Regelung von bis zu 42 Monaten. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unzulässig (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Als Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG) ist die Beschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen die Subsidiaritätsklausel nicht beachtet haben; in Sachsen-Anhalt steht Kommunen der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht offen (§ 2 Nr. 8 LVerfGG LSA). • Als allgemeine Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) fehlt den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdefähigkeit. Nach ihrer Auflösung sind sie nur noch unselbstständige Untergliederungen und verfügen nicht über rügefähige verfassungsrechtliche Positionen, da sie die Auflösung nicht selbst angreifen. Entscheidungsbefugnis entfällt. • Darüber hinaus können Verletzungen der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Wahlgrundsätze (Unmittelbarkeit, Gleichheit) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur von den betroffenen Wahlberechtigten geltend gemacht werden (Eingrenzung der Rügebefugnis). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerinnen sind nach ihrer Auflösung und Eingemeindung nicht beschwerdefähig, weil sie keine eigenständigen, verfassungsrechtlich rügefähigen Rechtspositionen mehr haben. Soweit ein kommunalverfassungsrechtlicher Weg bestanden hätte, ist die Subsidiaritätsklausel zugunsten des Landesverfassungsgerichts nicht eingehalten worden, sodass der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht hätte beschritten werden müssen. Außerdem können behauptete Verstöße gegen die Wahlgrundsätze im Wege der Verfassungsbeschwerde nur von den unmittelbar betroffenen Wahlberechtigten geltend gemacht werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.