Beschluss
2 BvR 1758/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei langjähriger Freiheitsentziehung steigen die Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung und Prognoseentscheidung; fehlende Erprobung in Vollzugslockerungen begründet grundsätzlich ein Prognosedefizit.
• Hat die Vollzugsverwaltung Lockerungen unrechtmäßig versagt, muss das Gericht im Aussetzungsverfahren aktiv auf Abhilfe hinwirken und gegebenenfalls nach § 454a Abs. 1 StPO eine zeitlich festgelegte Aussetzung mit Auflagen prüfen.
• Ein Gericht darf die Aussetzung des Strafrestes nicht mit Verweis auf ein Prognosedefizit ablehnen, ohne zu prüfen, ob eine Aussetzungsentscheidung nach § 454a StPO zur Begrenzung nachteiliger Folgen des Prognosedefizits möglich ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Grenzen der Bewährungsentscheidung bei fehlender Erprobung in Vollzugslockerungen • Bei langjähriger Freiheitsentziehung steigen die Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung und Prognoseentscheidung; fehlende Erprobung in Vollzugslockerungen begründet grundsätzlich ein Prognosedefizit. • Hat die Vollzugsverwaltung Lockerungen unrechtmäßig versagt, muss das Gericht im Aussetzungsverfahren aktiv auf Abhilfe hinwirken und gegebenenfalls nach § 454a Abs. 1 StPO eine zeitlich festgelegte Aussetzung mit Auflagen prüfen. • Ein Gericht darf die Aussetzung des Strafrestes nicht mit Verweis auf ein Prognosedefizit ablehnen, ohne zu prüfen, ob eine Aussetzungsentscheidung nach § 454a StPO zur Begrenzung nachteiliger Folgen des Prognosedefizits möglich ist. Der 1940 geborene Beschwerdeführer wurde 1967 wegen mehrfacher Morde zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und verbüßt seit seiner Festnahme ununterbrochen Haft. Nach Erreichen der Mindestverbüßungsdauer stellten mehrere Sachverständigengutachten und langjährige Psychotherapie unterschiedliche Prognosen zur Frage der Bewährung auf: ein Gutachter attestierte erhebliche Fortschritte und empfahl Entlassung, ein anderer warnte vor weiterhin bestehenden Persönlichkeitsstörungen und plädierte für vorherige Lockerungsphasen. Die Strafvollstreckungskammer setzte 2010 die Reststrafe zur Bewährung aus; die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob die Aussetzung auf und lehnte die Bewährung ab, weil nach seiner Ansicht ein nicht hinnehmbares Gefährdungsrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen grundrechtlicher Schutzpflichten und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. • Die Verfassungsbeschwerde ist begründet; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt bei langjähriger Freiheitsentziehung eine besonders sorgfältige Sachaufklärung und Prognoseentscheidung. • Mit zunehmender Vollstreckungsdauer wächst das Gewicht des Freiheitsanspruchs, sodass das Übermaßverbot strengere materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an Prognosen stellt. • Vollzugslockerungen sind für die richterliche Prognoseentscheidung bedeutsam; fehlende Erprobung in Lockerungen begründet regelmäßig ein Prognosedefizit, das nicht einseitig zum Nachteil des Gefangenen verwertet werden darf. • Wenn die Vollzugsbehörde Lockerungen versagt, hat das Gericht im Aussetzungsverfahren eigenständig zu prüfen, ob die Versagung gerechtfertigt ist, und gegebenenfalls die Vollzugsbehörde zur Gewährung von Lockerungen anhalten oder nach § 454a Abs. 1 StPO eine termingebundene Aussetzung mit Erprobungszeitraum prüfen. • § 454a Abs. 1 StPO ermöglicht eine Aussetzung mit Festlegung eines künftigen Entlassungszeitpunkts, um dem Gefangenen praktische Wirkung seines Freiheitsrechts zu verschaffen, ohne unverantwortbare Risiken für die Allgemeinheit heraufzubeschwören. • Das Oberlandesgericht hat verfahrensrechtliche Pflichten verletzt, weil es nicht hinreichend geprüft hat, ob wegen der von der Exekutive zu verantwortenden fehlenden Lockerungen eine Entscheidung nach § 454a StPO geboten wäre; es stützte seine Ablehnung der Aussetzung auf die negative Prognose, ohne die Versagungsgründe der Lockerungen eigenständig zu überprüfen. • Vor dem Hintergrund widersprüchlicher Gutachten und konkreter Äußerungen des Beschwerdeführers hätte das Gericht erwägen müssen, eine Aussetzung mit zeitlich festgelegter Entlassung und Auflagen anzuordnen oder weitergehende Sachaufklärung zu betreiben; die bloße Verneinung eines Prognosedefizits war nicht ausreichend. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2010 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt, hebt die Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Das Oberlandesgericht hat insbesondere die Rechtmäßigkeit der Versagung von Vollzugslockerungen sorgfältig zu prüfen und zu erwägen, ob unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze eine Aussetzung nach § 454a Abs. 1 StPO mit einem weit in der Zukunft liegenden, aber konkret bestimmten Entlassungszeitpunkt sowie entsprechenden Auflagen geboten ist. Die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist damit erledigt; die Kostenentscheidung folgt aus dem Verfahrensrecht.