Urteil
1 BvR 2007/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einkommensteuererstattungen, die nach Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zufließen, sind als Einkommen und nicht als Vermögen zu behandeln und im Zuflussmonat bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
• Die Anrechnung einer solchen Einkommensteuererstattung auf steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG dar, weil kein Bestand des Anspruchs vermindert wird.
• Ansprüche auf steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen gehören grundsätzlich nicht zum geschützten Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, sofern sie nicht die Merkmale vermögenswerter, privatnütziger Ausschließlichkeitsrechte mit erheblichen Eigenleistungen und Existenzsicherungsfunktion erfüllen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II: Einkommen, kein Eigentumsgrundrecht • Einkommensteuererstattungen, die nach Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zufließen, sind als Einkommen und nicht als Vermögen zu behandeln und im Zuflussmonat bedarfsmindernd zu berücksichtigen. • Die Anrechnung einer solchen Einkommensteuererstattung auf steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG dar, weil kein Bestand des Anspruchs vermindert wird. • Ansprüche auf steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen gehören grundsätzlich nicht zum geschützten Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, sofern sie nicht die Merkmale vermögenswerter, privatnütziger Ausschließlichkeitsrechte mit erheblichen Eigenleistungen und Existenzsicherungsfunktion erfüllen. Die Beschwerdeführerin erhielt 2009 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im August 2009 floss ihr eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 zu. Der Grundsicherungsträger hob daraufhin den Bewilligungsbescheid für August 2009 teilweise auf und forderte Erstattung in Höhe von 429,86 Euro. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Kammer folgte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Nachzahlungen oder Erstattungen, die nach Antragstellung zufließen, als Einkommen im Zuflussmonat anzurechnen sind. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte die Antragstellerin Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil die Erstattung als Einkommen behandelt und zurückgefordert werde. • Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor; die Beschwerde ist unbegründet. • Die Anrechnung der Steuererstattung mindert nicht den Bestand des bereits erworbenen Steuererstattungsanspruchs; dieser Anspruch bleibt unberührt, da nur die tatsächliche Zahlung im Zuflussmonat nach §§ 11 ff., insbesondere § 11 Abs. 3 SGB II, als Einkommen berücksichtigt wird. • Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den sozialstaatlichen Auftrag aus Art. 20 Abs. 1 GG durch Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf bedarfsabhängige Leistungen ausgestaltet; diese Praxis entspricht der einheitlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. • Sozialrechtliche Fürsorgeansprüche aus steuerfinanzierten Leistungen sind grundsätzlich nicht vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, es sei denn, sie seien vermögenswerte Rechtspositionen mit ausschließlicher Zuweisung, nennenswerten Eigenleistungen und Existenzsicherungsfunktion; dies trifft hier nicht zu. • Daher liegt kein eingriffsartiger Zugriff auf geschütztes Eigentum vor, wenn die Einkommensteuererstattung im Zuflussmonat als Einkommen angerechnet wird. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II gewährten Leistungen verletzt Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die Bestehensrechte am Steuererstattungsanspruch werden nicht vermindert; vielmehr erfolgt eine bedarfsmindernde Berücksichtigung des tatsächlich zufließenden Betrags nach den Regelungen der §§ 11 ff. SGB II. Die Entscheidung steht im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Sozialrechts. Damit bleibt die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderungsforderung von 429,86 Euro rechtmäßig.