OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 78/08

BVERFG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Berechnungen der VBL-Satzung ist mangels hinreichender Subsidiarität und substantiiertem Vortrag nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Rechtliche Angriffe gegen spezifische Berechnungsvorschriften einer Versorgungssatzung müssen konkret dargelegt und versicherungsmathematisch begründet werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ein Anspruch auf Gewährung von Pflichtversicherungszeiten, Besitzstand oder Versorgungssatz ist nicht allein aus pauschalen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Satzung ableitbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen VBL-Berechnungen wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde gegen Berechnungen der VBL-Satzung ist mangels hinreichender Subsidiarität und substantiiertem Vortrag nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Rechtliche Angriffe gegen spezifische Berechnungsvorschriften einer Versorgungssatzung müssen konkret dargelegt und versicherungsmathematisch begründet werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ein Anspruch auf Gewährung von Pflichtversicherungszeiten, Besitzstand oder Versorgungssatz ist nicht allein aus pauschalen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Satzung ableitbar. Die Beschwerdeführerin erhält seit dem 22. Juli 1998 Witwenrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Ihr verstorbener Ehemann war in zwei Zeiträumen (1963–1973 und 1976–1998) bei der VBL versichert; einzelne Monate vor 1967 wurden als freiwillige Weiterversicherung anerkannt. Die VBL berechnete für die Witwenrente Pflicht- und freiwillige Versicherungszeiten gesondert, setzte einen Versorgungssatz sowie Mindestbeträge nach der VBLS a.F. an und forderte später Überzahlungen zurück. Die Beschwerdeführerin klagte und begehrte Feststellungen zu Pflichtversicherungszeiten, Nichtvorliegen von Überzahlungen, einem Nettoversorgungssatz von 91,75 % und der Geltung eines Besitzstandes nach § 92 VBLS a.F. Die ordentlichen Gerichte wiesen die Klage ab; daraufhin richtete die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde mit Angriffen auf mehrere Bestimmungen der VBLS a.F. und Grundrechte (Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 20 GG). • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und unzulässig ist (§ 93a Abs.2 BVerfGG). • Nach § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss die Beschwerdeführung sich konkret mit dem einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Relevanz auseinandersetzen; die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen und erhebliche Begründungsmängel gezeigt. • Die Angriffe auf den Berechnungsfaktor (§ 44 Abs.1 Satz 1c VBLS a.F.) und die Behauptung einer Eigenschaftsverletzung des Eigentumsrechts (Art.14 GG) sind nicht substantiiert: es fehlen versicherungsmathematische Nachweise und konkrete Darlegungen, wie die Berechnung zu einer Eigentumsverletzung führt. • Die Rügen bezüglich des Besitzstandserfordernisses der ununterbrochenen Versicherung bis 31.12.1975 (§ 92 Abs.1 VBLS a.F.) sind unzureichend, weil die Beschwerdeführerin nicht zu den für ein Ruhegeld erforderlichen Voraussetzungen vorgetragen hat und das Ruhegeld offenbar niedriger ist als der Mindestbetrag (§ 49 Abs.5 VBLS a.F.). • Generelle Verfassungszweifel an der Komplexität der VBLS a.F. sind ohne konkreten Bezug zu den geltend gemachten Ansprüchen nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerde zu tragen. • Die vorgebrachten Gleichheits- und Berufsfreiheitsrügen (Art.3, Art.12 GG) wurden nicht mit den hierfür erforderlichen konkreten Tatsachen und Berechnungen belegt; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Mangels hinreichender Substantiierung bleibt die Verfassungsbeschwerde unbegründet; deshalb wurde von weiterer Sachverhaltsaufklärung abgesehen (§ 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und das Verfahren eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwiefern die angegriffenen Vorschriften der VBLS a.F. ihre Grundrechte verletzen; insbesondere fehlen konkrete versicherungsmathematische Nachweise und eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen für Ruhegeld und Mindestbeträge. Die Gerichte und die VBL-Berechnungen bleiben damit in rechtskräftiger Wirkung bestehen. Ein Erfolg der Beschwerdeführerin wäre nur bei näherer, darlegungsgemäß konkretisierter Substantiierung der verfassungsrechtlichen Angriffe möglich gewesen; dies ist jedoch nicht erbracht worden, sodass die Nichterhebung bestätigt wurde.