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Beschluss

2 BvC 5/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gestaltung der Stimmzettel verstößt nicht gegen den Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl nach Art. 38 GG. • Aus dem Grundsatz der freien Wahl folgt kein Anspruch auf eine ausdrückliche Möglichkeit, mit "Nein" zu stimmen oder sich auf dem Stimmzettel der Stimme zu enthalten. • Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, eine Partei nicht zur Bundestagswahl zuzulassen, ist nach Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers nicht als wahlfehlerhaft ersichtlich. • Der Gesetzgeber hat die ihm nach früherer Rechtsprechung eingeräumte Frist zur Neuregelung bestimmter BWahlG-Bestimmungen nicht verletzend überschritten; eine vorzeitige Änderung vor der Wahl 2009 war nicht zwingend erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungswidrigkeit der Stimmzettelgestaltung und Zurückweisung weiterer Wahlrügen • Die Gestaltung der Stimmzettel verstößt nicht gegen den Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl nach Art. 38 GG. • Aus dem Grundsatz der freien Wahl folgt kein Anspruch auf eine ausdrückliche Möglichkeit, mit "Nein" zu stimmen oder sich auf dem Stimmzettel der Stimme zu enthalten. • Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, eine Partei nicht zur Bundestagswahl zuzulassen, ist nach Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers nicht als wahlfehlerhaft ersichtlich. • Der Gesetzgeber hat die ihm nach früherer Rechtsprechung eingeräumte Frist zur Neuregelung bestimmter BWahlG-Bestimmungen nicht verletzend überschritten; eine vorzeitige Änderung vor der Wahl 2009 war nicht zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführer rügte die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag. Er beanstandete, dass die Partei "DIE PARTEI" vom Bundeswahlausschuss nicht zur Wahl zugelassen worden sei und hiergegen kein gerichtlicher Rechtsschutz im Vorfeld möglich gewesen sei. Weiter monierte er, der Gesetzgeber habe eine richterlich geforderte Neuregelung zu Überhangmandaten nicht vor der Bundestagswahl 2009 umgesetzt. Schließlich verlangte er die Einführung einer Möglichkeit, auf dem Stimmzettel mit "Nein" zu stimmen oder sich ausdrücklich der Stimme zu enthalten. Das Bundesverfassungsgericht prüfte diese Einwände und hielt die Wahlprüfungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet. • Verfassungsrechtlicher Prüfungsrahmen: Art. 38 GG überlässt die Ausgestaltung des Wahlrechts dem Gesetzgeber; das Gericht kontrolliert nur Überschreitungen verfassungsrechtlicher Grenzen, nicht politische Zweckmäßigkeit. • Stimmzettelgestaltung: Das Grundrecht auf freie Wahl schließt nicht einen Anspruch auf ausdrückliche Neinstimmen oder eine formale Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ein; Wähler können ohnehin beide, eine, keine Stimmen abgeben oder ungültig wählen. • Zweckmäßigkeit und Auszählung: Differenzierungen zwischen Arten ungültiger Stimmen würden die Auszählung erheblich verkomplizieren, ohne für die Mandatsverteilung relevant zu sein. • Formulierung "ungültig": Die Bezeichnung ist sachgerecht, weil sie signalisiert, dass die Stimme nicht gezählt wird; weitere Differenzierungen sind wahltechnisch nicht erforderlich. • Zulassung einer Partei: Nach dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen sind an der Entscheidung des Bundeswahlausschusses gegen DIE PARTEI keine Wahlfehler ersichtlich; das Fehlen eines vorherigen gerichtlichen Überprüfungswegs ändert hieran nichts. • Gesetzgeberischer Auftrag: Der Anspruch, die BWahlG-Bestimmungen vor der Wahl 2009 bereits neu zu regeln, war nicht durchsetzbar; frühere Rechtsprechung begründete, weshalb keine frühere Änderung geboten war. • Verfahrensrecht: Die Beschwerde ist insgesamt offensichtlich unbegründet; weitere Begründung wurde nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; es liegen keine wahlfehlerhaften Entscheidungen vor, die die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag berühren. Die Gestaltung der Stimmzettel und die Verwendung des Begriffs "ungültig" sind verfassungsrechtlich unbedenklich, und es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine ausdrückliche Neinstimme oder Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses zur Nichtzulassung von DIE PARTEI zeigt nach den vorgelegten Unterlagen keine Rechtsfehler. Soweit der Beschwerdeführer auf eine vorgezogene Neuregelung des BWahlG pochte, bestand keine Verpflichtung des Gesetzgebers, vor der Wahl 2009 tätig zu werden. Damit hat der Beschwerdeführer in seinen Rügen keinen Erfolg erzielt.