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Beschluss

2 BvC 11/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 48 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt worden ist. • Die Frist zur Beitrittserklärung ist eine Ausschlussfrist; Nachreichung von Beitrittserklärungen durch Wiedereinsetzung ist nicht möglich. • Bei unmittellicher Anfechtung von Wahlakten sind die in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe ausschließliche Wege; eine Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft. • Eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG bereits verstrichen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde mangels fristgerechter Beitrittserklärungen • Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 48 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt worden ist. • Die Frist zur Beitrittserklärung ist eine Ausschlussfrist; Nachreichung von Beitrittserklärungen durch Wiedereinsetzung ist nicht möglich. • Bei unmittellicher Anfechtung von Wahlakten sind die in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe ausschließliche Wege; eine Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft. • Eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG bereits verstrichen ist. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl eine Wahlprüfungsbeschwerde. Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG hätte der Beschwerde mindestens der Beitritt von 100 Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monaten folgen müssen. Bis Ablauf der Frist am 8. September 2010 wurden jedoch keine Beitrittserklärungen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin rügte zudem subjektive Rechtsverletzungen durch das Wahlstatistikgesetz und die Durchführung der Wahl. Hilfsweise wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben, mit wechselnder Bezugnahme auf das Gesetz beziehungsweise auf den konkreten Hoheitsakt. Die Beschwerde wurde vom Deutschen Bundestag verworfen, woraufhin die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht tätig wurde. • Zulässigkeit: Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG ist für eine Wahlprüfungsbeschwerde der fristgerechte Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten Voraussetzung; diese Erklärungen müssen innerhalb der zweimonatigen Beschwerdefrist vorliegen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des objektiven Wahlrechts und die Beschränkung auf Fälle, die von einer gewissen Zahl Wahlberechtigter getragen werden; ein nachträgliches Sammeln von Beitritten würde diese Funktion unterlaufen. Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, weil § 48 Abs. 1 BVerfGG eine Ausschlussfrist normiert und das öffentliche Interesse an rascher Klärung der Wahlgüte dem entgegensteht. Sachliche Abgrenzung zur Verfassungsbeschwerde: Unmittelbare Angriffe auf Wahlakte sind nur im Wahlprüfungsverfahren zu führen; die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft. Fristversäumnis bei Gesetzesanfechtung: Eine als gegen das Wahlstatistikgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre zudem unzulässig, weil die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG bereits verstrichen war. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig, weil bis zum Ende der zweimonatigen Beschwerdefrist keine Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten eingegangen sind. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist ausgeschlossen, da die Vorschrift des § 48 Abs. 1 BVerfGG eine Ausschlussregelung darstellt und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Klärung der Wahl Geltung zukommt. Die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig: Soweit sie den Wahlakt angreift, fehlt die Statthaftigkeit, und soweit sie das Wahlstatistikgesetz betrifft, wäre die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG überschritten. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin erhält keinen Erfolg; die Anfechtung der Wahl oder des Gesetzes bleibt ohne Wirkung aufgrund der formellen Unzulässigkeit der vorgelegten Rechtsbehelfe.