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Beschluss

1 BvR 916/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Anbringung einer Parabolantenne ist nur dann erfolgversprechend, wenn Grundrechte verletzt wurden; die Auslegung einfachen Rechts obliegt den Fachgerichten. • Bei Konflikten zwischen dem Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Wohnhauses (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist eine wertende Abwägung erforderlich; das Bundesverfassungsgericht überprüft nur auf Grundrechtsrelevanz. • Das bloße Nennen von Sendernamen ohne darlegungsfähigen Vortrag zu deren konkretem Programmangebot genügt nicht, um ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsinteresse als substantiell dargelegt zu gelten. • Fehlt ein genügender Sachvortrag dazu, warum bestimmte ausländische Sender für die religiös-kulturelle Informationsversorgung erforderlich sind, bleibt die fachgerichtliche Entscheidung tragfähig.
Entscheidungsgründe
Abwägung zwischen Eigentumsschutz und Informationsfreiheit bei Anbringung einer Parabolantenne • Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Anbringung einer Parabolantenne ist nur dann erfolgversprechend, wenn Grundrechte verletzt wurden; die Auslegung einfachen Rechts obliegt den Fachgerichten. • Bei Konflikten zwischen dem Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Wohnhauses (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist eine wertende Abwägung erforderlich; das Bundesverfassungsgericht überprüft nur auf Grundrechtsrelevanz. • Das bloße Nennen von Sendernamen ohne darlegungsfähigen Vortrag zu deren konkretem Programmangebot genügt nicht, um ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsinteresse als substantiell dargelegt zu gelten. • Fehlt ein genügender Sachvortrag dazu, warum bestimmte ausländische Sender für die religiös-kulturelle Informationsversorgung erforderlich sind, bleibt die fachgerichtliche Entscheidung tragfähig. Mieter wollten an ihrer Wohnung eine Parabolantenne anbringen, um unter anderem alevitische Sender empfangen zu können. Der Eigentümer bzw. das zuständige Gericht verweigerte dies mit Rücksicht auf die Erhaltung des Wohnhauses. Die Mieter rügten hiergegen Verletzung ihrer Grundrechte und legten im Verfahren pauschal einige Namen alevitischer Sender vor. Sie machten geltend, der Empfang der Sender diene ihrer Informations- und Kulturverbindung. Die Fachgerichte führten eine Abwägung zwischen dem Eigentümerinteresse nach Art. 14 Abs. 1 GG und der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch. Vor Bundesverfassungsgericht gelangten die Mieter mit Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine Aussicht auf Erfolg bestand; die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte. • Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Prüfung auf die Gewährleistung der Grundrechte; die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts bleibt Sache der Fachgerichte. • Das Landgericht hat eine Abwägung zwischen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen; diese Abwägung hält verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. • Die bloße Behauptung, türkische Programme könnten Sprachbedarf befriedigen, reicht nicht aus, um das Verlangen nach alevitischen Sendern generell als unbegründet abzuqualifizieren. • Entscheidend war, dass die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nur pauschal Sendernamen nannten, ohne darzulegen, dass diese Sender tatsächlich Programme mit Bezug zur alevitischen Kultur oder Religion ausstrahlen. • Mangels konkreter Darlegung der Bedeutung des konkreten Senderangebots für die Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, dass ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsinteresse beeinträchtigt wäre. • Aufgrund des unzureichenden Vortrags war die fachgerichtliche Wertung, die die Anbringung der Parabolantenne ablehnte, tragfähig und verfassungskonform. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und bleibt erfolglos. Die fachgerichtliche Abwägung zugunsten des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber dem Informationsinteresse nach Art. 5 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich tragfähig. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die genannten alevitischen Sender tatsächlich Programme mit Bezug zu ihrer religiös-kulturellen Lage ausstrahlen, weshalb kein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes, in das Gewicht der Abwägung einzustellendes Interesse festgestellt werden konnte. Daher besteht kein Grundrechtsschutz, der die Anbringung der Parabolantenne zwingend gebietet; die Entscheidung der Fachgerichte bleibt bestehen.