Beschluss
2 BvR 449/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle allein kann willkürlich und damit verfassungswidrig sein, wenn sie sachfremd als Sanktion für das Nichtvorlegen von Vollmachtsurkunden angewendet wird.
• Ein Verteidiger hat Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht; bei berechtigten Zweifeln an der Bevollmächtigung ist vollständiger Verweigern der Einsicht erforderlich, nicht nur deren Beschränkung.
• Zur Durchsetzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen, wenn ein Gericht unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Aspekt entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Willkürverbot verletzt durch generelle Beschränkung der Akteneinsicht auf die Gerichtsgeschäftsstelle • Die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle allein kann willkürlich und damit verfassungswidrig sein, wenn sie sachfremd als Sanktion für das Nichtvorlegen von Vollmachtsurkunden angewendet wird. • Ein Verteidiger hat Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht; bei berechtigten Zweifeln an der Bevollmächtigung ist vollständiger Verweigern der Einsicht erforderlich, nicht nur deren Beschränkung. • Zur Durchsetzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen, wenn ein Gericht unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Aspekt entschieden hat. Der Beschwerdeführer, ein in Gladbeck niedergelassener Rechtsanwalt, beantragte in zwei beim Amtsgericht Gladbeck geführten Strafverfahren Akteneinsicht und zeigte die Vertretung der Angeschuldigten an. Das Amtsgericht gestattete die Einsicht jeweils nur auf der Geschäftsstelle mit der Begründung, Vollmachtsurkunden lägen nicht vor. Der Rechtsanwalt legte anlässlich der Beschwerden dar, dass Vollmachten vorlägen und die Praxis der Übersendung in Kanzleiräume üblich sei; das Gericht hielt an der Beschränkung fest und äußerte zudem Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers. In einem Fall wurden die Akten später übersandt, im anderen wurde der Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. • Rechtsgrundlage ist § 147 StPO, insbesondere Abs. 1 und Abs. 4, wonach Akten zur Einsicht in die Geschäftsräume des Verteidigers mitgegeben werden sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. • Die Entscheidung über Auslegung und Anwendung der StPO obliegt den Fachgerichten; verfassungsgerichtliches Eingreifen wegen Verletzung des Gleichheitssatzes ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Aspekt steht (Willkür). • Die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle allein war hier willkürlich, weil sie widersprüchlich ist: Bei berechtigten Zweifeln an der Bevollmächtigung hätte die Einsicht vollständig versagt werden müssen, statt nur in der Art beschränkt zu werden. • Das Amtsgericht hat sich von § 147 Abs. 4 StPO gelöst und die Beschränkung offenbar als Sanktion gegen das Nichtvorlegen von Vollmachtsurkunden angewandt; dies sind sachfremde Erwägungen und damit verfassungswidrig in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG. • Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch Art. 12 GG verletzt wurde; die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG genügt zur Entscheidung und Annahme der Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang. • Die Verfassungsbeschwerde war zulässig; ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis lag vor, weil Wiederholungsgefahr durch das Amtsgericht bestand. • Für die Nichtabhilfeentscheidungen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen insoweit nicht vorlagen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich: Die Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle willkürlich und sachfremd erfolgte. Die Kammer stellt die Grundrechtsverletzung fest; eine Aufhebung der Verfügungen war nicht erforderlich, da ihnen keine nachteiligen Wirkungen mehr zukommen. Hinsichtlich weiterer Entscheidungen (Nichtabhilfebeschlüsse) wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 8.000 Euro festgesetzt.