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Urteil

2 BvR 987/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfassungsbeschwerden, die zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beitragen, können trotz Zurückweisung anteilig erstattungsfähige Kosten auslösen. • § 34a Abs. 3 BVerfGG begründet die Möglichkeit, bei Billigkeit die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer ganz oder teilweise zu erstatten. • Die Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages kann eine solche grundsätzliche Frage darstellen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Kostenerstattung bei grundsätzlicher Klärungsbeitragsleistung der Verfassungsbeschwerde • Verfassungsbeschwerden, die zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beitragen, können trotz Zurückweisung anteilig erstattungsfähige Kosten auslösen. • § 34a Abs. 3 BVerfGG begründet die Möglichkeit, bei Billigkeit die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer ganz oder teilweise zu erstatten. • Die Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages kann eine solche grundsätzliche Frage darstellen. Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerden, die vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen wurden. Die Beschwerden zielten darauf ab, die dauerhafte Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages zu beanstanden. Zwar führten die Beschwerden nicht zum Erfolg, doch behandelten sie eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung verfassungsrechtlicher Haushaltsprinzipien. Die Beschwerdeführer fordern Erstattung der im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Das Gericht prüft, ob nach § 34a Abs. 3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen eine (teilweise) Kostenerstattung geboten ist. • Rechtsgrundlage ist § 34a Abs. 3 BVerfGG, der die gesamte oder teilweise Erstattung notwendiger Auslagen bei Billigkeit erlaubt. • Die Verfassungsbeschwerden wurden in der Sache zurückgewiesen, haben jedoch zur Klärung einer verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage beigetragen; das begründet einen Billigkeitsfall. • Konkret steht die Frage der Zulässigkeit der Beschwerden im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages. • Aufgrund dieser grundsätzlichen Bedeutung der zur Klärung beigetragenen Frage hält das Gericht eine teilweise Kostenerstattung für angemessen. • Als Umfang der Erstattung bestimmt das Gericht ein Drittel der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer. Die Verfassungsbeschwerden wurden in der Sache zurückgewiesen; zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Beschwerdeführern aus Billigkeitsgründen ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerden trotz erfolgloser Durchführung zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen haben, namentlich der Frage nach der Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Bundestages. Damit wird anerkannt, dass auch erfolglose Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähige Kosten begründen können. Die Entscheidung stützt sich auf § 34a Abs. 3 BVerfGG und trägt der Billigkeit Rechnung.