Beschluss
1 BvR 2035/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassung 12. BAföGÄndG) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit der große Teilerlass davon abhängt, dass Auszubildende ihre Ausbildung vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer beenden, obwohl gesetzliche Mindeststudienzeiten ein solches vorzeitiges Ende objektiv unmöglich machen.
• Die Unvereinbarkeit erstreckt sich auf spätere Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im hier relevanten Umfang; Behörden und Gerichte dürfen die Vorschrift insoweit nicht mehr anwenden und laufende Verfahren sind auszusetzen.
• Die Versagung des großen Teilerlasses im konkreten Fall verletzt den B. in seinem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG); die betreffenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen sind aufzuheben und zurückzuverweisen.
• Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2011 eine gleichheitsgerechte Neuregelung für den betroffenen Zeitraum zu treffen; Bestand- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können ausgenommen werden.
Entscheidungsgründe
Unvereinbarkeit des studiendauerabhängigen Teilerlasses nach §18b Abs.3 Satz1 BAföG mit Art.3 Abs.1 GG • § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassung 12. BAföGÄndG) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit der große Teilerlass davon abhängt, dass Auszubildende ihre Ausbildung vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer beenden, obwohl gesetzliche Mindeststudienzeiten ein solches vorzeitiges Ende objektiv unmöglich machen. • Die Unvereinbarkeit erstreckt sich auf spätere Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im hier relevanten Umfang; Behörden und Gerichte dürfen die Vorschrift insoweit nicht mehr anwenden und laufende Verfahren sind auszusetzen. • Die Versagung des großen Teilerlasses im konkreten Fall verletzt den B. in seinem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG); die betreffenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen sind aufzuheben und zurückzuverweisen. • Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2011 eine gleichheitsgerechte Neuregelung für den betroffenen Zeitraum zu treffen; Bestand- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können ausgenommen werden. Der B. studierte Humanmedizin an der F.-S.-Universität Jena (Beginn WiSe 1991/92) und schloss das Studium 27.10.1997 ab. Er erhielt BAföG, das zur Hälfte als Darlehen gewährt wurde. Die für ihn maßgebliche Förderungshöchstdauer wurde auf zwölf Semester und drei Monate festgesetzt, sodass ein Abschluss vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer objektiv nicht möglich war. Das Bundesverwaltungsamt gewährte ihm nur den kleinen Teilerlass; der große Teilerlass wurde versagt. Verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigten die Versagung. Der B. rügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil Studierende in anderen Gebieten oder Studiengängen den großen Teilerlass erreichen konnten. • Rechtlicher Rahmen: Förderung wird nach BAföG zeitlich durch die Förderungshöchstdauer begrenzt; Darlehensteilerlässe sind in §18b BAföG geregelt; Mindest- und Regelstudienzeiten für Medizin ergeben sich aus BÄO und ÄApprO; Förderungshöchstdauer wurde in Verordnung und später in §15a BAföG geregelt. • Kernproblem: In bestimmten Studiengängen (hier Humanmedizin) ergeben sich durch gesetzliche Mindeststudienzeiten und die für den B. geltende Förderungshöchstdauer Konstellationen, in denen ein Abschluss vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer objektiv unmöglich ist, sodass der große Teilerlass nach §18b Abs.3 Satz1 BAföG für diese Studierenden von vornherein ausgeschlossen ist. • Gleichheitsprüfung: Art.3 Abs.1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; differenzierende Regelungen bedürfen tragfähiger Sachgründe und innerem Zusammenhang. Die hier gegebene Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern und gegenüber Studierenden anderer Fächer ist nicht durch sachgerechte, gewichtige Gründe gerechtfertigt. • Fehlende Rechtfertigung: Weder die Materialien zur Förderungshöchstdauerverordnung noch vorgebrachte Umstände rechtfertigen, den großen Teilerlass bestimmten Studiengruppen aufgrund der Kombination aus Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer vorzuenthalten. • Typisierungsgrenzen: Typisierende Regelungen sind zulässig, greifen aber dort zu weit, wo generelle Hinderungsgründe (gesetzliche Mindeststudienzeiten) nicht berücksichtigt werden; die fehlende Abstimmung von Teilerlassvoraussetzungen, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit ist vermeidbar und verletzt den Gleichheitssatz. • Rechtsfolgen: §18b Abs.3 Satz1 BAföG (Fassung 12. BAföGÄndG) ist insoweit verfassungswidrig; die Unvereinbarkeit erstreckt sich auch auf spätere Fassungen im festgestellten Umfang; Behörden und Gerichte dürfen die Vorschrift in diesem Bereich nicht mehr anwenden; der Gesetzgeber muss bis 31.12.2011 nachbessern. • Konkrete Rechtsfolge für den B.: Die auf der verfassungswidrigen Rechtslage beruhenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts, des Verwaltungsgerichts K. und des Oberverwaltungsgerichts N.-W. verletzen den B. in seinem Art.3 Abs.1 GG und sind insoweit aufzuheben; die Sache ist zurückzuverweisen. Der B. hat in Bezug auf die Versagung des großen Teilerlasses gewonnen: §18b Abs.3 Satz1 BAföG (Fassung 12. BAföGÄndG) ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, soweit die Regelung einen großen Teilerlass verlangt, der aufgrund gesetzlicher Mindeststudienzeiten und der geltenden Förderungshöchstdauer objektiv unerreichbar ist. Die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, die dem B. den großen Teilerlass verwehrten, verletzen sein Gleichheitsrecht und sind aufzuheben; das Verfahren ist an das Verwaltungsgericht K. zurückzuverweisen. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31.12.2011 eine gleichheitsgerechte Neuregelung für den betroffenen Zeitraum zu schaffen; bestandskräftige Verfahren dürfen von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen bleiben. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen zurückzuweisen; der B. erhält die Erstattung seiner Verfahrenskosten.