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Beschluss

2 BvR 960/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs.1 S.1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, nicht generell mit der Kenntnis vom Ablauf der versäumten Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist. • Das Rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) ist verletzt, wenn einem Beteiligten vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer gegnerischen Eingabe verweigert wird, auch wenn die Stellungnahme nur rechtlicher Natur ist. • Ein Gehörsverstoß führt nur dann zur Annahme der Verfassungsbeschwerde, wenn er sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat; liegt die Entscheidung aus anderen, verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen als ebenfalls ablehnend begründet vor, fehlt die Annahmebedürftigkeit.
Entscheidungsgründe
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei unzumutbarer Hindernislage; Gehörsverletzung ohne entscheidende Folgen • Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs.1 S.1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, nicht generell mit der Kenntnis vom Ablauf der versäumten Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist. • Das Rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) ist verletzt, wenn einem Beteiligten vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer gegnerischen Eingabe verweigert wird, auch wenn die Stellungnahme nur rechtlicher Natur ist. • Ein Gehörsverstoß führt nur dann zur Annahme der Verfassungsbeschwerde, wenn er sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat; liegt die Entscheidung aus anderen, verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen als ebenfalls ablehnend begründet vor, fehlt die Annahmebedürftigkeit. Der Beschwerdeführer, in Haft und nicht verteidigt, wollte Rechtsbeschwerde einlegen; die Protokollierung wurde nicht vorgenommen und ihm wurde keine Gelegenheit gegeben, die Erklärung zur Niederschrift abzugeben. Er stellte später einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist. Das Oberlandesgericht nahm an, die Frist sei mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist zu laufen begonnen, weil der Beschwerdeführer von der fehlenden Protokollierung gewusst habe, und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Zudem gab das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Justizministeriums nicht zur Kenntnis. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die verfahrensrechtlichen Fragen und die Gehörsverletzung. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorlag und kein schwerer Nachteil entstand. • Auslegung Wiedereinsetzung: Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 45 Abs.1 S.1 StPO beginnt die einwöchige Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall des Hindernisses, das die Prozesshandlung verhindert hat; maßgeblich ist nicht generell die Kenntnis vom Fristablauf. • Anwendbarkeit auf den Fall: Die tatsächliche Unmöglichkeit, die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift zu erklären, begründete ein solches Hindernis; damit beginnt die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Beseitigung dieser Unmöglichkeit. • Abgrenzung: Die in einem früheren Beschluss genannte Formulierung, dass die Frist in bestimmten Fällen mit der Kenntnis von der Unzulässigkeit zu laufen beginnen könne, bezieht sich nur auf Konstellationen, in denen gerade die irreführende Rechtsmittelbelehrung das Hindernis darstellt und damit die Unkenntnis der Zulässigkeitsvoraussetzungen ursächlich war. • Gehörsverstoß: Das Oberlandesgericht verletzte Art.103 Abs.1 GG, weil es die Stellungnahme des Justizministeriums dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gab und ihm damit die Möglichkeit zur Erwiderung versagte; Beteiligte müssen Gelegenheit zur sachlichen und rechtlichen Stellungnahme zu gegnerischen Eingaben erhalten. • Wirkung des Gehörsverstoßes: Trotz des Gehörsverstoßes wurden die Voraussetzungen der Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zudem unabhängig von der Fristfrage wegen fehlender Voraussetzungen des § 116 Abs.1 StVollzG als unzulässig bezeichnete; der Gehörsverstoß wirkte sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung und weil kein schwerer Nachteil entstand nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte zwar eine unzutreffende Auslegung der Wiedereinsetzungsfrist durch das Oberlandesgericht und einen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG fest, sah darin jedoch keinen entscheidungserheblichen Nachteil für den Beschwerdeführer. Das Oberlandesgericht hatte die Rechtsbeschwerde außerdem aus verfahrensrechtlichen Gründen unabhängig von der Fristfrage als unzulässig beurteilt, sodass der Gehörsverstoß das Endergebnis nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusste. Mangels grundsätzlicher Bedeutung und schwerwiegendem Nachteil wurde die Beschwerde nicht angenommen.