Beschluss
1 BvR 1396/09
BVERFG, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG, wonach Monate der Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bemessung des Elterngeldes für ein nachfolgendes Kind berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
• Die Regelung ist verfassungsgemäß, weil sie innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt und keinen unzulässigen Anreiz zum langfristigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben schafft.
• Art. 6 GG verpflichtet den Staat nicht, die Betreuung innerhalb der Familie über das Elterngeld hinaus in weiterreichender Weise zu fördern; die eingeräumte Elternzeit und das Elterngeld sind insoweit verfassungskonform.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Elternzeitmonaten ohne Elterngeldbezug bei Elterngeldbemessung verfassungsgemäß • § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG, wonach Monate der Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bemessung des Elterngeldes für ein nachfolgendes Kind berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. • Die Regelung ist verfassungsgemäß, weil sie innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt und keinen unzulässigen Anreiz zum langfristigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben schafft. • Art. 6 GG verpflichtet den Staat nicht, die Betreuung innerhalb der Familie über das Elterngeld hinaus in weiterreichender Weise zu fördern; die eingeräumte Elternzeit und das Elterngeld sind insoweit verfassungskonform. Die Beschwerdeführerin, Mutter zweier Kinder, hatte nach der Geburt des ersten Kindes 2004 Elternzeit ohne Fortzahlung der Bezüge genommen. Vor der Geburt des zweiten Kindes 2007 beantragten sie und ihr Ehemann Elterngeld für das zweite Kind. Bei der Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind berücksichtigte die Elterngeldstelle zwölf Monate vor der Geburt, darunter auch die Monate, in denen die Beschwerdeführerin wegen Betreuung des älteren Kindes Elternzeit ohne Elterngeldbezug genommen hatte. Das führte zu niedrigeren Elterngeldzahlungen für das zweite Kind; insoweit wurden höhere Zahlungen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin rügte hiergegen Diskriminierung nach Art. 3 GG und Verletzung des Elternrechts nach Art. 6 GG sowie Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG. • Rechtliche Einordnung: § 2 BEEG bestimmt die Berechnung des Elterngeldes; § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG schließt Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind und Monate mit krankheitsbedingtem Einkommenswegfall aus, lässt aber Elternzeit ohne Elterngeldbezug einfließen. • Prüfung Art. 3 Abs. 2 GG: Auch wenn Frauen häufiger betroffen sein könnten, rechtfertigt dies keinen Verstoß, weil das BEEG gerade partnerschaftliche Betreuung fördern will und eine Regelung, die das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Erwerbsleben finanziell begünstigt, nicht geboten ist. • Prüfung Art. 3 Abs. 1 GG: Der Gleichheitssatz erlaubt Differenzierungen; der Gesetzgeber hat im Bereich der Familienförderung Gestaltungsspielraum. Die gewählte Bemessungsregel entspricht dem Zweck des Elterngeldes als einkommensersetzende Leistung, weil während der Elternzeit kein ersatzfähiges Einkommen erzielt wurde und somit frühere Erwerbseinkünfte nicht zugerechnet werden müssen. • Prüfung Art. 6 GG: Das Elternrecht schützt die familieninterne Gestaltungsfreiheit und gebietet zu fördern, verlangt jedoch nicht eine weitergehende materielle Förderung der Familienbetreuung über das bestehende Elterngeld und die Elternzeit hinaus. • Verfassungsrechtliche Schlussfolgerung: Die Regelung bleibt innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums; konkrete Verfassungsrechtsverletzungen sind nicht dargetan. • Verfahrensrechtlich: Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hält § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG für verfassungsgemäß; die Berücksichtigung von Elternzeitmonaten ohne Elterngeldbezug bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums des Elterngeldes verletzt weder Art. 3 Abs. 1 oder 2 GG noch Art. 6 GG. Die Entscheidung bestätigt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung familienpolitischer Leistungen und begründet keine Pflicht des Staates, innerfamiliäre Betreuung über die bereits eingeräumten Leistungen hinaus materiell zu bevorzugen. Die Beschwerdeführerin erhält daher keinen Anspruch auf höhere Elterngeldzahlungen.