Beschluss
1 BvR 780/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen.
• Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer Begründung absehen, wenn es die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.
• Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Begründungsverzicht nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG • Eine Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen. • Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer Begründung absehen, wenn es die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt. • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar. Die Partei richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht und begehrte deren Entscheidung in einer verfassungsrechtlichen Streitfrage. Das Gericht prüfte die Annahmevoraussetzungen der Beschwerde. Nach Prüfung gelangte das Gericht zur Entscheidung, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zudem wurde entschieden, von einer Begründung der Nichtannahme gemäß der einschlägigen Verfahrensvorschrift abzusehen. Es wurde abschließend festgestellt, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. • Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahmevoraussetzungen für Verfassungsbeschwerden geprüft und festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von der Begründung einer Nichtannahme absehen; dies wurde hier angewendet, sodass eine nähere Begründung unterbleibt. • Die Nichtannahmeentscheidung ist als prozessuale Verfügung zu qualifizieren, für die das Gesetz die Unanfechtbarkeit vorsieht, weshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat von einer Begründung der Nichtannahme gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit bleibt die materielle Frage der Beschwerde ohne Entscheidung des Verfassungsgerichts; die Beschwerdeführerin erhält keinen Erfolg im Verfahren, weil die formellen Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt waren.