Beschluss
2 BvR 2599/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abgeordneter kann Streitigkeiten aus seinem Abgeordnetenstatus grundsätzlich nicht durch Verfassungsbeschwerde, sondern nur im Organstreitverfahren geltend machen.
• Die Verkürzung einer Legislaturperiode greift in den verfassungsrechtlich geschützten Status eines Abgeordneten ein; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rechtsweg über Organstreit zu beschreiten ist.
• Behauptete Verletzungen allgemeiner Wahlrechtsgrundsätze oder der Teilhaberechte an der demokratischen Selbstbestimmung begründen nicht ohne Weiteres eine zulässige Verfassungsbeschwerde, wenn die Rügen nicht hinreichend konkretisiert sind.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten gegen Anordnung von Neuwahlen • Ein Abgeordneter kann Streitigkeiten aus seinem Abgeordnetenstatus grundsätzlich nicht durch Verfassungsbeschwerde, sondern nur im Organstreitverfahren geltend machen. • Die Verkürzung einer Legislaturperiode greift in den verfassungsrechtlich geschützten Status eines Abgeordneten ein; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rechtsweg über Organstreit zu beschreiten ist. • Behauptete Verletzungen allgemeiner Wahlrechtsgrundsätze oder der Teilhaberechte an der demokratischen Selbstbestimmung begründen nicht ohne Weiteres eine zulässige Verfassungsbeschwerde, wenn die Rügen nicht hinreichend konkretisiert sind. Der Beschwerdeführer, Abgeordneter der CDU im Schleswig‑Holsteinischen Landtag, wendet sich gegen eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Schleswig‑Holstein, das mehrere Vorschriften des Landeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärte und den Gesetzgeber verpflichtete, bis 31.05.2011 die Rechtslage zu korrigieren sowie Neuwahlen bis spätestens 30.09.2012 anzuordnen. Der Abgeordnete rügt, durch die Anordnung vorgezogener Neuwahlen werde seine Amtszeit verkürzt und damit seine Berufsausübung nach Art. 12 GG sowie seine Stellung als Abgeordneter und seine Beteiligungsrechte an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt. Er macht daneben Verletzungen von Art. 1, Art. 20 und Art. 38 GG geltend. Das Bundesverfassungsgericht prüft ausschließlich die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; es stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit den aus seinem Abgeordnetenstatus folgenden Rechten den Weg des Organstreits nehmen muss und seine Rügen als Bürger nicht hinreichend konkret seien. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ein aktiver Abgeordneter kann Rechte aus seinem Status nicht über die Verfassungsbeschwerde, sondern im Organstreit geltend machen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; entsprechende Rechtsprechung). • Statusbezogene Eingriffe: Die Verkürzung einer Wahlperiode greift in den verfassungsrechtlich geschützten Status eines Abgeordneten ein; solche Streitigkeiten sind dem Organstreit zugewiesen und für das Bundesverfassungsgericht nicht mittels Verfassungsbeschwerde zu verfolgen. • Teilhaberechte/Wahlrechtsgrundsätze: Soweit der Beschwerdeführer sich als Bürger auf Verletzungen der Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung oder auf Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG) beruft, erfüllt die Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil nicht hinreichend konkret dargelegt wird, welche Grundrechte verletzt sein sollen. • Rechtsfolge: Mangels Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; eine weitergehende inhaltliche Prüfung unterbleibt. Die Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten ist unzulässig und daher erfolglos. Der Senat verweist darauf, dass statusbezogene Ansprüche eines Abgeordneten im Organstreit geltend zu machen sind; die Verfassungsbeschwerde ist dafür nicht der richtige Rechtsweg. Soweit der Beschwerdeführer allgemeine Verletzungen von Wahlrechtsgrundsätzen oder Teilhaberechten geltend macht, fehlt es an einer hinreichend konkreten Begründung, sodass auch insoweit die Verfassungsbeschwerde nicht tragfähig ist. Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bleibt damit unanfechtbar; das Bundesverfassungsgericht nimmt keine materielle Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen vor.