Beschluss
1 BvL 1/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vorlage nach Art. 100 GG erfordert das Darlegen, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der normgeprüften Vorschrift abhängt und eine eingehende Auseinandersetzung mit Auslegungsfragen sowie der verfassungskonformen Auslegung.
• Eine Gruppenabgrenzung in Hochschulgesetzesbestimmungen kann nicht ohne weiteres ausschließlich dienstrechtlich verstanden werden; bei unklaren Wortlautfragen ist die Möglichkeit einer funktionalen, materiellen Auslegung zu prüfen.
• Fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung der rechtlichen Erörterung, insbesondere zu möglichen verfassungskonformen Auslegungen und einschlägiger Rechtsprechung und Literatur, ist die Vorlage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Art.100-Vorlage wegen unzureichender Begründung zur Auslegung des Professorenbegriffs • Eine Vorlage nach Art. 100 GG erfordert das Darlegen, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der normgeprüften Vorschrift abhängt und eine eingehende Auseinandersetzung mit Auslegungsfragen sowie der verfassungskonformen Auslegung. • Eine Gruppenabgrenzung in Hochschulgesetzesbestimmungen kann nicht ohne weiteres ausschließlich dienstrechtlich verstanden werden; bei unklaren Wortlautfragen ist die Möglichkeit einer funktionalen, materiellen Auslegung zu prüfen. • Fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung der rechtlichen Erörterung, insbesondere zu möglichen verfassungskonformen Auslegungen und einschlägiger Rechtsprechung und Literatur, ist die Vorlage unzulässig. Der Kläger ist seit 1991 unbefristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer thüringischen Hochschule beschäftigt, habilitierte sich 1992 und erhielt später Lehrbefugnisse sowie die akademischen Bezeichnungen Privatdozent und außerplanmäßiger Professor. Von 2002 bis 2007 führte er kommissarisch ein Fachgebiet und wurde in dieser Zeit in der Gruppe der Professoren geführt. Nach Neubesetzung der Professur beantragte er 2008, weiterhin der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet zu werden; die Hochschule lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht legte die Frage vor, ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG, der Hochschullehrer nur als Professoren und Juniorprofessoren definiert, mit der Wissenschaftsfreiheit und § 37 Abs.1 Satz 2 HRG vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, der materielle Hochschullehrerbegriff spreche für Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Hochschullehrer und eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Vorlage den Anforderungen des Art.100 GG und § 80 BVerfGG genügt. • Formelle Zulässigkeit der Vorlage: Das vorlegende Gericht muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt verständlich darstellen, die Rechtslage und denkbare Auslegungsmöglichkeiten erörtern und darlegen, warum eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist. • Mangelnde Auseinandersetzung mit Auslegungsfragen: Das Verwaltungsgericht stützte sich primär auf einen vermeintlich eindeutigen Gesetzeswortlaut, erläuterte jedoch nicht, in welcher Weise Begriffe wie "Professor" oder "Hochschullehrer" ausschließlich dienstrechtlich zu verstehen sind oder warum entgegenstehende Anhaltspunkte (Rechtsprechung und Literatur) nicht greifen. • Nicht hinreichende Prüfung verfassungskonformer Auslegung: Es besteht eine Reihe von Gerichtsentscheidungen und wissenschaftlicher Diskussionen, die eine funktionale oder materielle Auslegung des Professorenbegriffs nahelegen; das Verwaltungsgericht hat diese Varianten und die einschlägige Rechtsprechung nicht ausreichend gewürdigt. • Unzureichende Würdigung der Übergangsregelung (§119 ThürHG): Die Übergangsregelungen regeln die Gleichstellung bestimmter Personen bei Inkrafttreten, geben aber keinen klaren Ausschluss für eine materielle Zuordnung späterer oder anders gelagerter Fälle wie den des Klägers; das Verwaltungsgericht hat diesen Unterschied nicht ausreichend betrachtet. • Folgerung: Mangels nachvollziehbarer Darlegung, dass eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist, genügt die Vorlage nicht den gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen und ist deshalb unzulässig. Die Vorlage des Verwaltungsgerichts an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig und wird nicht weitergegeben. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass das vorlegende Gericht nicht ausreichend dargelegt hat, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG abhängt und warum eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist. Insbesondere fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit alternativen Auslegungsmöglichkeiten, einschlägiger Rechtsprechung und Literatur sowie mit der Bedeutung der Übergangsregelung des § 119 ThürHG. Die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit beruht auf diesen Begründungsmängeln; eine inhaltliche Entscheidung zur Vereinbarkeit der Norm mit Art.5 Abs.3 GG oder § 37 Abs.1 Satz 2 HRG wurde daher nicht getroffen.