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Beschluss

2 BvR 2978/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. • Erweist sich die Beschwerdeschrift als wirr, unsachlich und beleidigend, kann eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzulässiger, beleidigender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. • Erweist sich die Beschwerdeschrift als wirr, unsachlich und beleidigend, kann eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Ausgangsverfahrens. Die Beschwerdeschrift enthielt umfangreiche, schwer nachvollziehbare Ausführungen, zahlreiche herabsetzende und beleidigende Äußerungen sowie haltlose Beschuldigungen gegen Dritte und die Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG und die Begründungspflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG. Eine durchgehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung fehlte. Aufgrund der äußeren Form und fehlenden Sachlichkeit wurde die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bewertet. Das Gericht entschied, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen und eine Missbrauchsgebühr zu erheben. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch die Durchsetzung rügungsfähiger Rechte angezeigt waren (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Die Beschwerde erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG; insbesondere fehlt eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. • Die vorgelegte Beschwerdeschrift ist inhaltlich wirr und besteht überwiegend aus beleidigenden, herabsetzenden Äußerungen und haltlosen Beschuldigungen, sodass die erforderliche Sachlichkeit fehlt. • Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann bei missbräuchlicher Einlegung einer Verfassungsbeschwerde eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegt werden; ein Missbrauch liegt vor, wenn die Beschwerde in äußerer Form beleidigenden oder verletzenden Charakter hat. • Das Bundesverfassungsgericht muss sich vor offenbar aussichtslosen, unsachlichen Beschwerden schützen, weil diese die Erfüllung seiner Aufgaben behindern und Grundrechtsschutz anderer verzögern können. • Deshalb wurde eine Missbrauchsgebühr in angemessener Höhe von 200 € festgesetzt; eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschwerdeführer hat verloren. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerde offenkundig unzulässig ist, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und überwiegend aus beleidigenden, unsachlichen Vorwürfen besteht. Zur Sanktionierung des Missbrauchs der Verfassungsbeschwerde wurde eine Gebühr in Höhe von 200 € nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.