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Beschluss

1 BvR 1146/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorab die fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Einwände nicht erschöpft hat (Subsidiaritätsgebot). • Bei Streitigkeiten, deren Erfolg von der Verfassungswidrigkeit oder verfassungskonformen Auslegung einer Norm abhängt, muss der Beschwerdeführer diese verfassungsrechtlichen Erwägungen bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren substantiiert darlegen. • Eine Rechtsfrage über die Erhebung von Verbrauchsteuern trotz Vernichtung der Ware kann grundsätzliche Bedeutung haben und ist vom Bundesgerichtshof in einem Revisionszulassungsverfahren zu klären, wenn sie sich in vielen Fällen stellen kann.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Nichtauserschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorab die fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Einwände nicht erschöpft hat (Subsidiaritätsgebot). • Bei Streitigkeiten, deren Erfolg von der Verfassungswidrigkeit oder verfassungskonformen Auslegung einer Norm abhängt, muss der Beschwerdeführer diese verfassungsrechtlichen Erwägungen bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren substantiiert darlegen. • Eine Rechtsfrage über die Erhebung von Verbrauchsteuern trotz Vernichtung der Ware kann grundsätzliche Bedeutung haben und ist vom Bundesgerichtshof in einem Revisionszulassungsverfahren zu klären, wenn sie sich in vielen Fällen stellen kann. Ein Verband, der als Bürge im Rahmen des TIR-Abkommens auftrat, wurde von der Bundesrepublik auf Zahlung von Tabaksteuer in Anspruch genommen, nachdem deutsche Zollbehörden in einem Lkw nicht deklarierte Zigaretten entdeckt, beschlagnahmt, eingezogen und vernichtet hatten. Gegen die litauische Transportfirma war die Tabaksteuer festgesetzt worden; diese blieb unbezahlt und der Bescheid wurde rechtskräftig. Der Verband zahlte nicht und verweigerte die Haftung mit der Begründung, die Hauptschuld hätte wegen Vernichtung der Waren erloschen; die akzessorische Bürgschaft hafte deshalb nicht. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten den Bürgen zur Zahlung; der Bundesgerichtshof lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin Verletzungen mehrerer Grundrechte und die Verfassungswidrigkeit bzw. die verfassungskonforme Auslegung von §21, §22 Abs.1 Satz2 TabStG a.F. • Subsidiaritätsprinzip: Der Beschwerdeführer hätte seine verfassungsrechtlichen Einwände bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Zulassungsgrund substantiiert darlegen müssen (§90 Abs.2 BVerfGG in Verbindung mit §543 ZPO). • Ermessens- und Darlegungspflicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Zur Zulassung der Revision sind die Zulassungsgründe konkret und substantiiert vorzubringen; das beruht auf §543 Abs.2 Satz1 und §544 Abs.2 Satz3 ZPO. Eine bloße Berufung auf verfassungsrechtliche Rechte in früheren Instanzen genügt nicht. • Entscheidungsrelevanz der Normenkontrolle: Das Vorbringen verfassungsrechtlicher Erwägungen war geboten, weil der Erfolg des Ausgangsverfahrens davon abhing, ob §21 und §22 TabStG a.F. verfassungswidrig sind oder verfassungskonform auszulegen sind. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist grundsätzlich klärungsbedürftig und kann sich in einer Vielzahl ähnlicher Fälle stellen; sie berührt nicht nur die Tabaksteuer, sondern auch die Rechtsgrundlagen anderer Verbrauchsteuern. • Fehlende Substantiierung: Der Beschwerdeführer hat in der Nichtzulassungsbeschwerde weder die behauptete Verfassungswidrigkeit noch das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Vorschriften hinreichend substantiiert vorgetragen. • Aufgabe der Fachgerichte: Zunächst den Fachgerichten obliegt die Prüfung und Durchsetzung von Grundrechten und der verfassungsmäßigen Auslegung von Gesetzen; wäre der Zulassungsgrund substantiiert vorgetragen worden, hätte der Bundesgerichtshof auch zur Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht Stellung nehmen können. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist unzulässig wegen Nichteinhaltung des Subsidiaritätsgebots. Der Beschwerdeführer hat die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil er in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt hat, dass §21 und §22 Abs.1 Satz2 TabStG a.F. verfassungswidrig sind oder einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen. Hätte er die Verfassungsrügen in der Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgrund konkretisiert, hätte der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Bedeutung der Frage prüfen und gegebenenfalls die Revision zulassen können. Die Entscheidung ist unanfechtbar.