Beschluss
1 BvR 3255/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und aussichtslos ist.
• Die Zuordnung der Rundfunkteilnehmereigenschaft für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
• Typisierende und pauschalierende Regelungen bei der Massenabgabe Rundfunkgebühr sind grundsätzlich verfassungsgemäß, wenn sie sachlich gerechtfertigt und praktisch durchführbar sind.
• Ein strukturelles Erhebungsdefizit im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, das zu einer ungleichen Belastung führt, ist nicht festgestellt worden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit pauschalisierender Regelung zur Rundfunkgebührenpflicht bei KFZ-Empfangsgeräten • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und aussichtslos ist. • Die Zuordnung der Rundfunkteilnehmereigenschaft für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Typisierende und pauschalierende Regelungen bei der Massenabgabe Rundfunkgebühr sind grundsätzlich verfassungsgemäß, wenn sie sachlich gerechtfertigt und praktisch durchführbar sind. • Ein strukturelles Erhebungsdefizit im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, das zu einer ungleichen Belastung führt, ist nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin rügt die Erhebung von Rundfunkgebühren und richtet sich insbesondere gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer für ein dort eingebautes Empfangsgerät gilt. Sie sieht hierin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie könne das eingebaute Empfangsgerät nicht nutzen und werde dennoch zur Gebührenzahlung herangezogen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Aussicht auf Erfolg biete. Soweit Art. 5 betroffen sei, fehle es an ausreichender Begründung der Beschwerde. In der Sache kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die strittige Regelung und die angewandten Verwaltungs- und Erhebungspraktiken verfassungsgemäß sind. • Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ist aussichtslos. • Zur Begründetheit: Die Beschwerde gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist unzulässig wegen unzureichender Begründung nach §§ 23 Abs.1 Satz 2, 92 BVerfGG. • Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, weil die Zuordnung der Gebührenpflicht dem Zulassungsinhaber des Fahrzeugs eine zulässige Typisierung darstellt; Generalisierungen und Pauschalierungen sind bei Massenerscheinungen verfassungsgemäß, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. • Die hierbei entstehenden Härten sind nicht so gravierend, dass die Regelung als willkürlich anzusehen wäre; Alternativen wären schwer durchführbar und betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe. • Selbst bei Übertragung der Maßstäbe zur Gleichheitsprüfung von Steuererhebungen auf Rundfunkgebühren ist kein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit erkennbar. • Die Erhebung beruht grundsätzlich auf Anzeigepflichten; Kontrollinstrumente und ein angemessenes Entdeckungsrisiko gewährleisten im Erhebungsprozess Gleichheit im Belastungserfolg. • Mangels weiterer Erfordernisse wird nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG nicht weiter begründet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache unbegründet. Die angegriffene Regelung, die den Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer für eingebaute Empfangsgeräte definiert, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil sie eine zulässige Typisierung für eine Massenabgabe darstellt und sachliche Rechtfertigungsgründe bestehen. Eine behauptete strukturelle Ungleichbehandlung durch Erhebungsmängel im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist nicht feststellbar; die Erhebungspraxis enthält Kontrollinstrumente mit ausreichendem Entdeckungsrisiko. Die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist unzulässig wegen unzureichender Begründung. Damit bleibt die Gebührenpflicht bei den Zulassungsinhabern bestehen und die Beschwerdeführerin erhält keinen Erfolg.