Beschluss
1 BvR 142/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Die Zulassung eines vertretungsberechtigten Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit voraus.
• Die Weigerung des Betroffenen, sich einer zur Klärung der Prozessfähigkeit dienenden Untersuchung zu unterziehen, kann die Zulassung seines Beistands als objektiv unsachdienlich erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Beistandszulassung nicht gerechtfertigt • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die Zulassung eines vertretungsberechtigten Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit voraus. • Die Weigerung des Betroffenen, sich einer zur Klärung der Prozessfähigkeit dienenden Untersuchung zu unterziehen, kann die Zulassung seines Beistands als objektiv unsachdienlich erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Verfassungsbeschwerde ein; ihr Vater sollte als vertretungsberechtigter Beistand zugelassen werden. Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine ihr erteilte Generalvollmacht vom 13. August 1997. Im zugrundeliegenden sozialgerichtlichen Verfahren hatte der Vater zahlreiche Anträge gestellt und sich einer Untersuchung zur Klärung seiner Prozessfähigkeit verweigert; es lag zudem ein fachpsychiatrisches Gutachten vor, das die Prozessfähigkeit verneinte. Die Frage, ob die Generalvollmacht den formellen Anforderungen genügt, blieb offen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG und die Zulassung als Beistand nach § 22 BVerfGG. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht; es fehlt sowohl an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung als auch an der Anzeigbarkeit zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte. • Zur Zulassung des Vaters als vertretungsberechtigter Beistand ist nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG pflichtgemäßes Ermessen erforderlich; diese Zulassung kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. • Die objektive Sachdienlichkeit fehlt vorliegend, weil der Vater in einer Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren zahlreiche Anträge verfolgt hat und sich im Ausgangsverfahren einer Untersuchung zur Klärung seiner Prozessfähigkeit verweigerte. • Das Vorliegen eines fachpsychiatrischen Gutachtens, das die Prozessfähigkeit verneint, und der bisherige Prozessverlauf begründen das Ermessen gegen eine Zulassung des Vaters als Beistand. • Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet und die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Zulassung des Vaters der Beschwerdeführerin als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 BVerfGG wurde abgelehnt, da sie objektiv nicht sachdienlich erscheint angesichts seiner Prozessführung und der Weigerung, sich einer zur Klärung der Prozessfähigkeit dienenden Untersuchung zu unterziehen; außerdem liegt ein fachpsychiatrisches Gutachten vor, das seine Prozessfähigkeit verneint. Eine abschließende Prüfung der Formgültigkeit der Generalvollmacht war nicht erforderlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.