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Beschluss

1 BvR 388/05

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sitzblockaden können Versammlungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG sein; der Schutzbereich bleibt trotz von Dritten verursachter Behinderungen eröffnet. • Die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH zur Erfassung physischer Zwangswirkungen durch mittelbare Täterschaft ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. • Bei strafrechtlicher Würdigung von Sitzblockaden ist die wertende Prüfung der Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB) verfassungskonform vorzunehmen; dabei sind demonstrationsspezifische Umstände (Dauer, Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit, Sachbezug) zu berücksichtigen. • Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung zwischen Versammlungsrecht und fremden Rechtsgütern alle relevanten Faktoren berücksichtigt und nicht zugunsten der Strafverfolgung fehlerhaft gewichtet wird.
Entscheidungsgründe
Versammlungsfreiheit bei Sitzblockaden und Grenzen strafrechtlicher Verfolgung • Sitzblockaden können Versammlungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG sein; der Schutzbereich bleibt trotz von Dritten verursachter Behinderungen eröffnet. • Die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH zur Erfassung physischer Zwangswirkungen durch mittelbare Täterschaft ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. • Bei strafrechtlicher Würdigung von Sitzblockaden ist die wertende Prüfung der Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB) verfassungskonform vorzunehmen; dabei sind demonstrationsspezifische Umstände (Dauer, Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit, Sachbezug) zu berücksichtigen. • Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung zwischen Versammlungsrecht und fremden Rechtsgütern alle relevanten Faktoren berücksichtigt und nicht zugunsten der Strafverfolgung fehlerhaft gewichtet wird. Der B. nahm mit etwa 40 Personen an einer Sitzblockade auf der Ellis Road bei Frankfurt teil, um gegen eine angekündigte militärische Intervention der U. im I. zu protestieren. Die Gruppe setzte sich auf die Fahrbahn und behinderte mehrere Fahrzeuge, die sich in mehreren Reihen staute­n; auf polizeiliche Aufforderung reagierten die Demonstranten nicht und wurden teilweise von der Polizei entfernt. Das Amtsgericht verurteilte den B. wegen gemeinschaftlicher Nötigung (§ 240, § 25 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe. Das Landgericht wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück und sah die Tat als rechtswidrige, verwerfliche Gewaltanwendung an, weil die Sitzblockade gezielt Verkehrsbehinderungen zur Erregung von Aufmerksamkeit herbeigeführt habe. Der B. rügte Verletzungen von Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG; das Bundesverfassungsgericht prüfte insbesondere die Reichweite des Gewaltbegriffs und die Anforderungen an die Verwerflichkeitsprüfung. • Schutzbereich Art. 8 Abs. 1 GG: Sitzblockaden sind grundsätzlich Versammlungen; der Schutz geht nicht bereits bei Dritterschädigungen verloren, solange keine kollektive Unfriedlichkeit vorliegt. • Analogieverbot Art. 103 Abs. 2 GG: Die Anwendung der BGH-Zweite-Reihe-Rechtsprechung zur Mittelbarkeit (Zurechnung der physischen Sperrwirkung des ersten Fahrzeugs auf nachfolgende Fahrzeugführer) überschreitet nicht die Wortlautgrenze und verletzt das Analogieverbot nicht. • Gewaltbegriff und mittelbare Täterschaft: Die Demonstranten können als mittelbare Täter anzusehen sein, weil sie durch das Betreten der Fahrbahn eine Rechtfertigungslage beim ersten Fahrzeugführer schaffen, die diesen veranlasst anzuhalten; die daraus folgende physische Zwangswirkung gegenüber nachfolgenden Fahrzeugführern erfüllt den Gewaltbegriff. • Verwerflichkeitsprüfung (§ 240 Abs. 2 StGB) unter Berücksichtigung von Art. 8 GG: Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit/Verwerflichkeit sind demonstrationsspezifische Umstände zu berücksichtigen, etwa Dauer, Intensität, Vorbekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit des Verkehrs und Sachbezug zwischen Betroffenen und Protestgegenstand. • Fehler des Landgerichts: Das Landgericht hat den Versammlungscharakter verkannt und den Kommunikationszweck der Aktion zu Unrecht als strafverschärfenden Umstand gewertet; es hat wesentliche Abwägungsfaktoren (Dauer, Bekanntgabe, Ausweichrouten, Dringlichkeit, Sachbezug) unberücksichtigt oder fehlerhaft gewichtet. • Rechtliche Folge: Wegen dieser verfassungsrechtlichen Mängel ist die kostenpflichtige Verwerfung der Berufung verfassungswidrig; die Entscheidung ist insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Beschränkung der Entscheidung: Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Gewaltbegriffs mit Art. 103 Abs. 2 GG bleibt die rechtliche Anwendung der Zweite-Reihe-Lehre grundsätzlich gebilligt; die Verfassungsbeschwerde wurde nur insoweit stattgegeben, als die Versammlungsfreiheit verletzt wurde. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, die Berufung des B. kostenpflichtig als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, verletzt Art. 8 Abs. 1 GG und ist insoweit aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere zur Verwerflichkeitsprüfung des § 240 Abs. 2 StGB die demonstrationsspezifischen Umstände (Dauer, Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit, Sachbezug) vollständig erhebt und abwägt. Die Verfassungsbeschwerde war im Übrigen nicht anzunehmen; die zulässigen Rügen zur Analogieproblematik blieben ohne durchgreifenden Erfolg, da die Anwendung der Zweite-Reihe-Rechtsprechung verfassungsgemäß ist. Die Kostenfolge und Auslagenerstattung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.