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Beschluss

1 BvR 2852/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, wenn angegriffene Entscheidungen nicht vollständig vorgelegt oder hinreichend wiedergegeben werden. • Ein die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss ist dann eine Endentscheidung i.S.v. § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG und mit der Anhörungsrüge angreifbar, wenn er endgültig ist und spätere Korrekturmöglichkeiten ausgeschlossen sind. • Eine Wiederholung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist nur bei neuen Tatsachen oder geänderter Rechtslage aussichtsreich. • Selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde entfallen, wenn der Beschwerdeführer materiell keinen Erfolg erzielen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe und Aussichtslosigkeit • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, wenn angegriffene Entscheidungen nicht vollständig vorgelegt oder hinreichend wiedergegeben werden. • Ein die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss ist dann eine Endentscheidung i.S.v. § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG und mit der Anhörungsrüge angreifbar, wenn er endgültig ist und spätere Korrekturmöglichkeiten ausgeschlossen sind. • Eine Wiederholung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist nur bei neuen Tatsachen oder geänderter Rechtslage aussichtsreich. • Selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde entfallen, wenn der Beschwerdeführer materiell keinen Erfolg erzielen kann. Der Beschwerdeführer, gesetzlich krankenversichert, beantragte 2009 bei seiner Krankenkasse die Rückerstattung von Praxisgebühren für 2006–2008 in Höhe von 60 Euro. Die Krankenkasse bescheinigte den Antrag nicht, woraufhin der Kläger Untätigkeitsklage erhob und vor dem Sozialgericht Erfolg hatte; das Sozialgericht verurteilte die Kasse zur Verbescheidung. Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid wurde vom Landessozialgericht als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer stellte wiederholt Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision; das Bundessozialgericht lehnte dies wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab. Gegen diese Ablehnung richtete sich eine Anhörungsrüge, die das Bundessozialgericht als unzulässig verworfen hat. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Verfahrenspräliminar: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des BVerfGG, weil die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht vollständig vorgelegt bzw. nicht hinreichend substantiiert dargestellt wurden (§§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG). • Zulässigkeit der Anhörungsrüge: Das Bundessozialgericht hat den ersten Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 9.7.2010 als Endentscheidung angesehen; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine solche Endentscheidung mit der Anhörungsrüge angefochten werden (§ 178a Abs.1 S.2 SGG), wenn sie endgültig ist und nicht mehr korrigiert werden kann. • Rechtsschutzbedürfnis und Erfolgsaussicht: Der zweite Prozesskostenhilfe-Antrag war zum Zeitpunkt der Entscheidung aussichtslos, weil die Frist zur Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen und eine Wiedereinsetzung nicht möglich war; eine Wiederholung des PKH-Antrags ist nur bei neuen Tatsachen oder geänderter Rechtslage begründet. • Verfassungsrechtliche Bedeutung: Zwar bestehen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Verkürzung gerichtlichen Rechtsschutzes, insoweit wurde auf bestehende Rechtsprechung verwiesen; dies begründet jedoch nicht ohne Weiteres die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs.2 BVerfGG). • Materielle Aussichtslosigkeit des Begehrens: Selbst bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wäre der Beschwerdeführer in der Sache nicht weitergebracht, weil die Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zur Bescheidung und nicht zur materiellen Verurteilung ohne Vorverfahren führt; ein Erfolg vor dem Verfassungsgericht würde daher das fachgerichtliche Ergebnis nicht ändern (Art. 103 Abs.1 GG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe sind unzureichende Begründung und fehlende Voraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG; zudem fehlt eine Aussicht darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren materiell Erfolg erzielen könnte. Insbesondere sind die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht vollständig vorgelegt worden und die wiederholten Anträge auf Prozesskostenhilfe waren aussichtslos, weil die Frist zur Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen und eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen war. Selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge würde eine Annahme der Verfassungsbeschwerde die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verbessern, weil eine Untätigkeitsklage im Sozialrecht regelmäßig nur zur Bescheidung, nicht zur unmittelbaren materiellen Verurteilung führt.