Beschluss
2 BvR 45/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen.
• Die Beschwerde ist unzulässig wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität; der Beschwerdeführer hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft.
• Bei behaupteten Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich die Anhörungsrüge zu erheben.
• Das Unterlassen der Anhörungsrüge, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos ist, führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpfter prozessualer Möglichkeiten • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen. • Die Beschwerde ist unzulässig wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität; der Beschwerdeführer hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft. • Bei behaupteten Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich die Anhörungsrüge zu erheben. • Das Unterlassen der Anhörungsrüge, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos ist, führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Beschwerdegericht vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist entschieden habe und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei. Er macht geltend, die Entscheidung sei ohne ihm und seinem Verteidiger gesetzte Frist ergangen. Vor den Fachgerichten hat er diese behauptete Verletzung jedoch nicht beanstandet und keinen speziellen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen, nachdem das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen hatte. Es geht somit um die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde trotz unterbliebener Rüge vorinstanzlicher Verfahrensverstöße zulässig ist. • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, weil die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Annahme nicht angezeigt ist. • Die Beschwerde ist unzulässig nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu korrigieren. • Bei der behaupteten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG wäre vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich die Anhörungsrüge zu erheben; dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Der Beschwerdeführer hat die behauptete Fristüberschreitung vor den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. • Das Unterlassen der Anhörungsrüge, sofern sie nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, macht die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, nicht nur hinsichtlich der behaupteten Verletzung aus Art. 103 Abs. 1 GG. • Vor diesem Hintergrund war keine Entscheidung darüber erforderlich, ob das Beschwerdegericht an das Ausgangsgericht zurückverweisen oder selbst entscheiden musste. • Auf weitere Ausführungen wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat vor den Fachgerichten versäumt, die erforderliche Anhörungsrüge bzw. die einschlägigen Rechtsbehelfe nach § 33a oder § 311a StPO zu erheben, sodass der Grundsatz der materiellen Subsidiarität greift. Weil die prozessualen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden, war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher insgesamt unzulässig; die Entscheidung des Beschwerdegerichts bleibt bestehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.