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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

2 BvR 753/05

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom

VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).