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Beschluss

1 BvR 2480/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Soweit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art.14 GG) gerügt wird, ist die Beschwerde unzulässig mangels genügender Begründung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG. • Ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit der Rundfunkgebühren ist nicht ersichtlich; die Erhebung beruht nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz und gewährleistet im Rahmen der Erhebungspraxis Gleichheit im Belastungserfolg.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkgebühren wegen fehlender Erfolgsaussicht • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Soweit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art.14 GG) gerügt wird, ist die Beschwerde unzulässig mangels genügender Begründung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG. • Ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit der Rundfunkgebühren ist nicht ersichtlich; die Erhebung beruht nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz und gewährleistet im Rahmen der Erhebungspraxis Gleichheit im Belastungserfolg. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit) wegen eines normativen Vollzugsdefizits. Er macht ergänzend eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) geltend. Die Entscheidungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, betreffen Bescheide zur Rundfunkgebührenerhebung und vorherige Gerichtsentscheidungen. Streitpunkt ist, ob die Rechtsgrundlage und die Erhebungspraxis strukturell so mangelhaft sind, dass eine Ungleichbehandlung der Beitragszahler vorliegt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf mangelnde Anzeigenpflichtenkontrolle und ein angeblich unzureichendes Entdeckungsrisiko bei Nichtanzeige von Empfangsgeräten. Die Verfassungsbeschwerde wurde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, das über Annahme und Begründetheit zu entscheiden hat. Das Verfahren endete mit einer Nichtannahmeentscheidung des Gerichts. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. • Die Rüge der Verletzung von Art. 14 GG ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen der §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nicht genügt. • In der Sache sind die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz begründet; es liegt kein verfassungsrechtlich relevantes Erhebungsdefizit vor. • Zur Beurteilung der Gleichheit sind die Maßstäbe zur Steuererhebung heranzuziehen; unter dieser Maßgabe sind strukturelle Erhebungsmängel im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht ersichtlich. • Die Erhebung beruht grundsätzlich auf einer Anzeige durch Rundfunkteilnehmer, ist aber durch im Staatsvertrag vorgesehene Kontrollinstrumente so ausgestaltet, dass bei Nichtanzeige ein angemessenes Entdeckungsrisiko besteht und damit Gleichheit im Belastungserfolg gewahrt wird. • Mangels hinreichender verfassungsrechtlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg wurde die Beschwerde gemäß § 93a Abs.2 BVerfGG nicht angenommen; weitere Ausführungen wurden nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg und besitzt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Rüge einer Verletzung des Art.14 GG ist unzulässig wegen unzureichender Begründung. Materiell ist kein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit der Rundfunkgebühren erkennbar, weil die Erhebungspraxis und die vorgesehenen Kontrollinstrumente im Staatsvertrag ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Nichtanzeige gewährleisten. Folglich beruhen die angegriffenen Bescheide nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz und die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet und damit erfolglos.