Beschluss
2 BvR 94/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht selbst vom angegriffenen Gesetz betroffen ist (§ 90 BVerfGG).
• Das Therapieunterbringungsgesetz gilt nur für Personen, die nicht mehr in Sicherungsverwahrung verbleiben können; Altfälle bleiben ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThUG).
• Eine Rüge formeller oder materieller Ungleichbehandlung durch Ausschluss vom Anwendungsbereich setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Unzureichende Vollzugsbedingungen sind gegebenenfalls vor den Fachgerichten zu rügen, nicht als verfassungsgerichtliche Subsidiaritätsklage gegen eine Regelung, die den Beschwerdeführer nicht adressiert.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Therapieunterbringungsgesetz • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht selbst vom angegriffenen Gesetz betroffen ist (§ 90 BVerfGG). • Das Therapieunterbringungsgesetz gilt nur für Personen, die nicht mehr in Sicherungsverwahrung verbleiben können; Altfälle bleiben ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThUG). • Eine Rüge formeller oder materieller Ungleichbehandlung durch Ausschluss vom Anwendungsbereich setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Unzureichende Vollzugsbedingungen sind gegebenenfalls vor den Fachgerichten zu rügen, nicht als verfassungsgerichtliche Subsidiaritätsklage gegen eine Regelung, die den Beschwerdeführer nicht adressiert. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2003 in Sicherungsverwahrung nach einer Verurteilung zu fünf Jahren Haft. Er rügt, das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil unter das ThUG fallende Personen in geschlossenen Einrichtungen anders als Sicherungsverwahrte untergebracht würden. Er beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung. Er macht geltend, die unterschiedliche Rechtslage benachteilige ihn und andere Sicherungsverwahrte, da diese weiter unter Gefängnisbedingungen stünden, während nach dem ThUG eine deutlich abgrenzbare Therapieunterbringung vorgesehen sei. Das ThUG wurde als Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung erlassen. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des Gleichheitssatzes und sieht sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht selbst vom Anwendungsbereich des ThUG betroffen ist und damit die Subsidiaritätsanforderungen des § 90 BVerfGG nicht erfüllt. • Nach § 1 Abs. 1 ThUG gilt das Gesetz nur für Personen, die nicht länger in Sicherungsverwahrung verbleiben können; Altfälle wie der Beschwerdeführer fallen nicht darunter. • Grundsätzlich ist eine Verfassungsbeschwerde auch gegen eine Regelung möglich, deren Adressat der Beschwerdeführer nicht ist, wenn dieser ungleich und ohne sachlichen Grund vom Anwendungsbereich ausgenommen wird; hierfür ist jedoch substantiiertes Vortragen erforderlich. • Die Verfassungsbeschwerde enthält keinen substantiierten Vortrag dazu, warum die Begrenzung auf Altfälle gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll oder wie der Beschwerdeführer gegenüber den vom ThUG erfassten Personen benachteiligt würde. • Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Vollzugsbedingungen entsprächen nicht den Anforderungen an einen sinnvollen Behandlungsvollzug, fehlt es ebenfalls an konkreten Darlegungen; Unterschiede im Vollzug sind vor den Fachgerichten zu prüfen und nicht Gegenstand einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. • Mangels hinreichender Begründung bleibt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die behauptete Gleichheitsverletzung unbegründet und daher unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen bzw. als unzulässig erklärt, weil der Beschwerdeführer nicht selbst vom Therapieunterbringungsgesetz betroffen ist und die Subsidiaritätsvoraussetzungen des § 90 BVerfGG nicht erfüllt sind. Das ThUG gilt nach § 1 Abs. 1 nur für bestimmte Personen, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört; eine willkürliche oder verfassungsgemäß unzulässige Ausgrenzung hat er nicht substantiiert dargelegt. Behauptete Mängel der Vollzugsbedingungen sind nicht konkret vorgetragen und wären gegebenenfalls gerichtlich fachlich zu prüfen; sie rechtfertigen keine unmittelbare verfassungsgerichtliche Subsidiaritätsklage gegen das Gesetz. Die Entscheidung ist unanfechtbar.