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Beschluss

1 BvR 1741/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen eines Landes auf eine neuerrichtete Anstalt des öffentlichen Rechts ohne gesetzlich verankertes Widerspruchs- oder Rückkehrrecht verletzt die Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG, wenn sie der Vorbereitung einer Privatisierung dient. • Bei gesetzlich angeordnetem Arbeitgeberwechsel ist der Gesetzgeber verpflichtet, den Schutz der Arbeitnehmerwahl des Vertragspartners durch geeignete Regelungen (z. B. Widerspruchs- oder Rückkehrrecht) sicherzustellen. • Die Vorlagepflicht an den EuGH (Art.267 AEUV) ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung des nationalen Gerichts zu dieser Frage offensichtlich unhaltbar ist; insoweit war im vorliegenden Fall keine Verletzung gegeben.
Entscheidungsgründe
Unzulässige gesetzliche Überleitung von Landesarbeitsverhältnissen ohne Widerspruchsrecht • Die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen eines Landes auf eine neuerrichtete Anstalt des öffentlichen Rechts ohne gesetzlich verankertes Widerspruchs- oder Rückkehrrecht verletzt die Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG, wenn sie der Vorbereitung einer Privatisierung dient. • Bei gesetzlich angeordnetem Arbeitgeberwechsel ist der Gesetzgeber verpflichtet, den Schutz der Arbeitnehmerwahl des Vertragspartners durch geeignete Regelungen (z. B. Widerspruchs- oder Rückkehrrecht) sicherzustellen. • Die Vorlagepflicht an den EuGH (Art.267 AEUV) ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung des nationalen Gerichts zu dieser Frage offensichtlich unhaltbar ist; insoweit war im vorliegenden Fall keine Verletzung gegeben. Die Beschwerdeführerin war seit 1985 als nichtwissenschaftliche Arbeitnehmerin der Philipps-Universität Marburg beim Land Hessen beschäftigt. Mit dem Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) wurden die Kliniken Gießen und Marburg zusammengeführt und die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten kraft Gesetzes dem neuen Universitätsklinikum zugewiesen. Das Gesetz enthielt außerdem eine Ermächtigung zum späteren Formwechsel und zur Privatisierung; die Rechtsverordnung und anschließende Veräußerung fanden statt. Die Beschwerdeführerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses und klagte auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Land. Arbeitsgericht gab ihr statt, die höheren Instanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, es bestehe kein Widerspruchsrecht nach §3 UKG. Sie rügte Verletzung von Art.12 GG und des Rechts auf den gesetzlichen Richter. • Art.12 Abs.1 GG schützt neben Berufswahl auch die Wahl des Arbeitsplatzes und damit die Person des Vertragspartners; gesetzliche Auswechslung des Arbeitgebers berührt dieses Grundrecht. • §3 Abs.1 S.1 und 3 UKG ordneten kraft Gesetzes die Überleitung der Arbeitsverhältnisse an und zogen zugleich die Loslösung des Landes aus den Arbeitsverträgen nach sich; dies ist ein Grundrechtseingriff. • Bei privatisierungsbezogener gesetzlicher Überleitung besteht für den Gesetzgeber eine erhöhte Schutzpflicht: er muss Möglichkeiten belassen, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen (staatlichen) Arbeitgeber durch gesetzliche Regelung zu ermöglichen (z. B. Widerspruchs- oder Rückkehrrecht, vgl. §613a Abs.6 BGB als Ausgestaltung für rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge). • Im vorliegenden Fall fehlte eine derartige gesetzliche Absicherung; die Nichteinräumung eines Widerspruchs- oder Rückkehrrechts war nicht durch die verfolgten Gemeinwohlziele in ausreichendem Maß gerechtfertigt, weil sie dem Land als Gesetzgeber in Doppelrolle unzulässig weitreichende Vorteile verschaffte und die privatautonome Entscheidung der Arbeitnehmer unverhältnismäßig beschränkte. • Die Vorlagepflicht an den EuGH war nicht verletzt: das Bundesarbeitsgericht durfte auslegungs- und rechtsprechungsbezogenen Gründen auf Vorlage verzichten, weil die EuGH-Rechtsprechung keinen derart eindeutigen Anspruch auf ein §613a Abs.6 entsprechendes Widerspruchsrecht begründet hatte. • Folge: Die angegriffenen Urteile beruhten auf der verfassungswidrigen unvollständigen gesetzlichen Regelung und sind aufzuheben; der Gesetzgeber muss bis 31.12.2011 eine Neuregelung treffen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise erfolgreich. §3 Abs.1 Satz1 und 3 UKG ist mit Art.12 Abs.1 GG unvereinbar insoweit, als die gesetzliche Überleitung der Arbeitsverhältnisse ohne gesetzlich verankerte Möglichkeit, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend zu machen (z. B. Widerspruchs- oder Rückkehrrecht), geregelt wurde. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, die die Klage der Beschwerdeführerin abwiesen, werden aufgehoben; die Sache wird an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen sein. Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung spätestens bis 31.12.2011 zu treffen. Die notwendigen Auslagen sind der Beschwerdeführerin je zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen zu erstatten.