OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 476/09

BVERFG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht des Vaters verletzt, indem es die Begründung gemeinsamen Sorgerechts allein mit Verweis auf §1626a Abs.1 und §1672 Abs.1 BGB abgelehnt hat. • Nach der völkerrechtskonformen Auslegungspraxis ist §1626a BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung so anzuwenden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise gemeinsam überträgt, sofern zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. • Bei Verletzung des Elternrechts nach Art. 6 Abs.2 GG ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Prüfung an das zuständige Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtlicher Schutz des Elternrechts bei Anträgen auf gemeinsame elterliche Sorge • Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht des Vaters verletzt, indem es die Begründung gemeinsamen Sorgerechts allein mit Verweis auf §1626a Abs.1 und §1672 Abs.1 BGB abgelehnt hat. • Nach der völkerrechtskonformen Auslegungspraxis ist §1626a BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung so anzuwenden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise gemeinsam überträgt, sofern zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. • Bei Verletzung des Elternrechts nach Art. 6 Abs.2 GG ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Prüfung an das zuständige Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Töchter, deren Mutter allein sorgeberechtigt ist. Nach Trennung 2002 hatten die Kinder regelmäßigen Umgang mit dem Vater; Umfang und Modalitäten wurden später erweitert und beim Jugendamt geregelt. Die Mutter verweigerte eine Sorgeerklärung zur gemeinsamen Sorge. Der Vater beantragte 2008 beim Amtsgericht Beteiligung an der elterlichen Sorge; das Amtsgericht wies den Antrag ab. Auf Beschwerde bestätigte das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung unter Bezug auf §§1626a Abs.1, 1672 Abs.1 BGB und die fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern und die Annahme, die Ausübung des alleinigen Sorgerechts diene dem Kindeswohl. Der Vater rügte Verletzung seines Elternrechts aus Art.6 Abs.2 GG sowie weiterer Grundrechte und erhob Verfassungsbeschwerde. • Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt, weil die angegriffene Entscheidung das Elternrecht des Vaters nach Art.6 Abs.2 GG verletzt. • Zentraler Rechtsfehler war die ausschließliche Stützung auf §1626a Abs.1 und §1672 Abs.1 BGB; diese Regelungen sind vom Ersten Senat für verfassungswidrig erklärt worden, sodass die Rechtslage geändert anzuwenden ist. • Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist §1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder Teile davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. • Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge nicht unter Berücksichtigung der geänderten verfassungsrechtlichen Lage neu geprüft; daher besteht ein Verstoß gegen das Elternrecht des Beschwerdeführers. • Mangels Entscheidung über die weiteren Rügen war deren Prüfung entbehrlich, weil die Verletzung von Art.6 Abs.2 GG bereits feststeht. • Rechtsfolge nach §95 BVerfGG: Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung; Festsetzung des Gegenstandswerts und Regelung der Auslagen nach den einschlägigen Vorschriften. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm vom 14.01.2009 verletzte sein Elternrecht aus Art.6 Abs.2 GG, weil es die Begründung gemeinsamen Sorgerechts allein mit Verweis auf die zuvor vom Ersten Senat als verfassungsrechtlich problematisch beurteilten Vorschriften abgelehnt hat. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Maßgabe an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer erhält damit die Möglichkeit, dass das Oberlandesgericht neu prüft, ob eine Übertragung der elterlichen Sorge oder Teile davon dem Kindeswohl entspricht; außerdem wurden Gegenstandswert und Auslagenerstattung festgelegt.