Beschluss
1 BvL 7/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird das Ausgangsverfahren der fachgerichtlichen Vorlage durch Anerkenntnis beendet, entfällt die Grundlage für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage.
• Die Vorlage ist in einem solchen Fall unzulässig, weil der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens nicht mehr von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängt.
• Ein Vorlagebeschluss bleibt bestehen, bis er formell aufgehoben wird; die Feststellung des vorlegenden Gerichts, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht mehr erforderlich, ersetzt keine Aufhebung.
• Ein Vorlagebeschluss kann nur durch den gleich besetzten Spruchkörper aufgehoben werden; ein Einzelrichter kann einen von einem Kollegialgericht gefassten Beschluss nicht aufheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vorlage nach Beendigung des Ausgangsverfahrens • Wird das Ausgangsverfahren der fachgerichtlichen Vorlage durch Anerkenntnis beendet, entfällt die Grundlage für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage. • Die Vorlage ist in einem solchen Fall unzulässig, weil der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens nicht mehr von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängt. • Ein Vorlagebeschluss bleibt bestehen, bis er formell aufgehoben wird; die Feststellung des vorlegenden Gerichts, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht mehr erforderlich, ersetzt keine Aufhebung. • Ein Vorlagebeschluss kann nur durch den gleich besetzten Spruchkörper aufgehoben werden; ein Einzelrichter kann einen von einem Kollegialgericht gefassten Beschluss nicht aufheben. Das Landessozialgericht legte Fragen zum Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Während des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beendete die beklagte Partei im Ausgangsverfahren das Verfahren durch ein Anerkenntnis. Der Vorsitzende Richter des vorlegenden Senats stellte sodann fest, dass keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr erforderlich sei. Der Vorsitzende handelte allein; der ursprüngliche Vorlagebeschluss war von einem dreiköpfigen Berufsrichterkollegium mit zwei ehrenamtlichen Richtern gefasst worden. • Die Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnis entfällt die sachliche Grundlage für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage. • Wenn der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens nicht mehr von der Verfassungsentscheidung abhängt, ist die Vorlage unzulässig. • Der Bundesverfassungsgericht bedarf einer förmlichen Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vorlage, solange der Vorlagebeschluss nicht aufgehoben ist. • Die Feststellung des Vorsitzenden, eine Entscheidung sei nicht mehr erforderlich, stellt keine Aufhebung des Vorlagebeschlusses dar. • Eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses kann nur durch den gleich besetzten Spruchkörper erfolgen; ein Einzelrichter kann dies nicht ersetzen. • Wegen der formellen Unzulässigkeit der Vorlage ist der Beschluss des Vorsitzenden unanfechtbar. Die Vorlage war unzulässig, weil das Ausgangsverfahren durch Anerkenntnis beendet wurde und damit die Voraussetzung für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfiel. Eine wirksame Aufhebung des Vorlagebeschlusses lag nicht vor; die bloße Feststellung des Vorsitzenden, eine Entscheidung sei nicht mehr erforderlich, genügte nicht. Eine Aufhebung hätte durch den gleichen, ursprünglich besetzten Spruchkörper erfolgen müssen. Folglich bedurfte es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vorlage; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ist unanfechtbar.