Beschluss
2 BvR 1067/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil subsidiär gerügte Verletzungen des Rechtsschutzgewährungsgebots vorrangig durch Fachgerichte zu prüfen sind.
• Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den Dienstherrn, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde ausreichend Zeit zu gewähren, damit unterlegene Mitbewerber effektiven Rechtsschutz erlangen können.
• Eine Frist von einem Tag zwischen gerichtlicher Entscheidung und Aushändigung der Ernennungsurkunde reicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht aus.
Entscheidungsgründe
Aushändigung von Ernennungsurkunden vor Ablauf angemessener Frist verletzt Rechtsschutzgewährung • Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil subsidiär gerügte Verletzungen des Rechtsschutzgewährungsgebots vorrangig durch Fachgerichte zu prüfen sind. • Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den Dienstherrn, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde ausreichend Zeit zu gewähren, damit unterlegene Mitbewerber effektiven Rechtsschutz erlangen können. • Eine Frist von einem Tag zwischen gerichtlicher Entscheidung und Aushändigung der Ernennungsurkunde reicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht aus. Der Beschwerdeführer rügt die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wurden die Ernennungsurkunden an die ausgewählten Mitbewerber einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben und damit effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Er beanstandet insbesondere die verfrühte Aushändigung der Urkunden und beruft sich auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. • Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die gerügten Mängel subsidiär und vorrangig vor den Fachgerichten zu prüfen sind. • Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG begründet eine Verpflichtung des Dienstherrn, vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde einen hinreichenden Zeitraum abzuwarten, damit unterlegene Mitbewerber die Möglichkeit haben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, sofern nur so effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann. • Die konkrete Fristbemessung richtet sich nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes; eine Frist von einem Tag genügt diesem verfassungsrechtlichen Anspruch nicht. • Mangels Zulässigkeit der Beschwerde wurde von weiterer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschwerdeführer hat damit keinen Erfolg. Soweit er die verfrühte Aushändigung der Ernennungsurkunden rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn begründet, vor Aushändigung einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, damit unterlegene Bewerber effektiven Rechtsschutz suchen können. Eine Übergabe der Urkunden bereits einen Tag nach der gerichtlichen Entscheidung verletzt dieses Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die Kammer hat daher die Begründung aus Gründen der Subsidiarität nicht weiter verfolgt und von weiterer Erörterung abgesehen.