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Beschluss

1 BvR 1725/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Billigkeitsgesichtspunkten über Auslagenerstattung entscheiden (§ 34a Abs.3 BVerfGG). • Wenn die öffentliche Gewalt nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde den angegriffenen Akt beseitigt oder Anlass zur Erledigung gibt, kann dies die Erstattung von Auslagen rechtfertigen. • Bei Streit über Verfahrensdauer rechtfertigt allein die nach Erhebung getroffene Sachentscheidung des Fachgerichts nicht zwingend die Annahme einer verfassungswidrigen Verzögerung, höchstens als Indiz. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht. • Gegenstandswertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG.
Entscheidungsgründe
Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verfahrensdauer • Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Billigkeitsgesichtspunkten über Auslagenerstattung entscheiden (§ 34a Abs.3 BVerfGG). • Wenn die öffentliche Gewalt nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde den angegriffenen Akt beseitigt oder Anlass zur Erledigung gibt, kann dies die Erstattung von Auslagen rechtfertigen. • Bei Streit über Verfahrensdauer rechtfertigt allein die nach Erhebung getroffene Sachentscheidung des Fachgerichts nicht zwingend die Annahme einer verfassungswidrigen Verzögerung, höchstens als Indiz. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht. • Gegenstandswertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG. Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde gegen angeblich unangemessen lange Verfahrensdauer vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde entschied das Oberverwaltungsgericht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und führte dadurch zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer beantragten die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das einstweilige Anordnungsverfahren; außerdem wurde der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu bestimmen erwartet. Das Bundesverfassungsgericht hat über diese Anträge zu entscheiden. • Über Auslagenerstattung nach Erledigung ist nach Billigkeit zu entscheiden (§ 34a Abs.3 BVerfGG). Maßgeblich kann der Grund der Erledigung sein, insbesondere wenn öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt beseitigt. • Es bestehen Bedenken gegen summarische Erfolgsaussage in erledigungsbedingten Kostenentscheidungen; diese entfallen, wenn Erfolgsaussichten unterstellt werden können oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist. • Hier führte die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nach Erhebung der Beschwerde zur Erledigung; das ist kein zwingender Beleg für eine Verfassungsverletzung, stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die Rüge nicht völlig aus der Luft gegriffen war. • Vor dem Hintergrund dieses Indizs ist es angemessen, den Beschwerdeführern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten; eine andere Verteilung ist nicht angezeigt, weil die Erfolgsaussichten nicht eindeutig beurteilbar waren. • Der Antrag auf Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren ist abzulehnen, weil die Erlassung einer solchen Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht von vorneherein ausgeschlossen ist. • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wurde nach § 37 Abs.2 S.2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG auf 8.000 € festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben in der Sache teilweise Erfolg: Der Freistaat Sachsen hat drei Viertel der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten, weil die nach Erhebung getroffene Entscheidung des Fachgerichts ein Indiz für die Nichtvölligkeit der Rüge darstellt und deshalb eine anteilige Kostenerstattung billigt ist. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da das Bundesverfassungsgericht keine einstweilige Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens erlassen kann. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.