Beschluss
1 BvR 2118/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
• Eine rein kursorische Rüge ohne Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfüllt nicht die Subsidiaritäts- und Begründungsanforderungen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
• Die fiktive pauschale Berücksichtigung der Kirchensteuer im SGB III wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht behandelt; eine Nichtannahmeentscheidung ist möglich, wenn der Beschwerdeführer dazu keine substantiierte Auseinandersetzung vorträgt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. • Eine rein kursorische Rüge ohne Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfüllt nicht die Subsidiaritäts- und Begründungsanforderungen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. • Die fiktive pauschale Berücksichtigung der Kirchensteuer im SGB III wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht behandelt; eine Nichtannahmeentscheidung ist möglich, wenn der Beschwerdeführer dazu keine substantiierte Auseinandersetzung vorträgt. Der Kläger wandte sich gegen die in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB III vorgesehene fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Ermittlung des Leistungsentgelts, was die Höhe des Arbeitslosengeldes minderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Muslim und nicht kirchensteuerpflichtig, klagte erfolglos vor dem Sozialgericht und das Gericht setzte ihm Verschuldenskosten fest. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht blieb nach seinem Tod erfolglos. Zunächst erhob der Ehemann Verfassungsbeschwerde; nach seinem Tod reichte die Ehefrau als Erbin die Beschwerde erneut ein und verwies pauschal auf Verletzungen von Gleichheits- und Religionsfreiheit sowie auf die EMRK. Die Beschwerde begründete die behaupteten Grundrechtsverletzungen nur sehr knapp und ging nicht substantiiert auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein. • Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil die Begründung den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. • Die vorgelegte Begründung ist kursorisch und unsubstantiiert; sie wiederholt im Wesentlichen Argumente der Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht ohne eigenständige rechtliche Auseinandersetzung. • Es fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2005 (1 BvR 952/04), der die hier erhobenen Grundrechtsrügen bereits behandelt hat. • Die nunmehr von der Erbin vorgebrachten Ausführungen sind noch kürzer und versäumen es, Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG darzutun; sie rügen weiterhin Vorschriften der EMRK, die mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden können. • Mangels schlüssiger und ausreichender Begründung sind auch die gesetzlichen Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt und deshalb die Annahmegründe entbehrlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Klägerseite hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern ihre Grundrechte verletzt sein sollen, insbesondere wurde keine eigenständige Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen. Die Verfahrensrüge in Bezug auf die EMRK war nicht zulässig und blieb unbegründet. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die Beschwerdeführerin hat damit in der Sache keinen Erfolg, da die formellen Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde fehlen.