Beschluss
2 BvR 1946/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition geltend macht.
• Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist kein grundrechtsgleiches Recht im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG und begründet daher keine Beschwerdebefugnis für die Verfassungsbeschwerde.
• Für Wahlrechtsfragen auf Länderebene sind vorrangig die landesrechtlichen Rechtsbehelfe und die Gerichte der Länder zuständig; Art. 38 GG gilt unmittelbar nur für Bundestagswahlen.
• Eine Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Wahlregelungen scheitert, wenn der Verwaltungsrechtsweg offenstand und kein weiteres subjektiv-rügefähiges Recht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei landesrechtlicher Versagung des passiven Wahlrechts • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition geltend macht. • Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist kein grundrechtsgleiches Recht im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG und begründet daher keine Beschwerdebefugnis für die Verfassungsbeschwerde. • Für Wahlrechtsfragen auf Länderebene sind vorrangig die landesrechtlichen Rechtsbehelfe und die Gerichte der Länder zuständig; Art. 38 GG gilt unmittelbar nur für Bundestagswahlen. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Wahlregelungen scheitert, wenn der Verwaltungsrechtsweg offenstand und kein weiteres subjektiv-rügefähiges Recht gegeben ist. Der Beschwerdeführer, NPD-Mitglied und Abgeordneter des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, kandidierte als Bewerber für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde. Sein Wahlvorschlag wurde vom Gemeindewahlausschuss abgelehnt, weil er nach § 61 Abs. 1 und 3 KWG M-V nicht die Gewähr für die freiheitliche demokratische Grundordnung biete. Einspruch, Klage und der Antrag auf Berufungszulassung blieben bei Gemeindevertretung, Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines passiven Wahlrechts sowie der Grundsätze der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl und hält die einschlägige landesrechtliche Norm für verfassungswidrig. Er richtet sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die Vorinstanzen hatten den Verwaltungsrechtsweg als offen dargestellt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht zur Seite steht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). • Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht nach § 90 Abs. 1 BVerfGG; daher begründet es keine individuelle Beschwerdebefugnis gegenüber dem Bundesverfassungsgericht. • Art. 38 GG schützt unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag; eine analoge Anwendung auf Landes- und Kommunalwahlen kommt wegen der selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern nicht in Betracht. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schafft keine subjektive Beschwerdeposition für den Einzelnen vor dem Bundesverfassungsgericht. • Die Länder haben den subjektiven Rechtsschutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein sicherzustellen; dem Beschwerdeführer standen die landesrechtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe (§ 45 Abs. 2, § 56 Abs. 1 KWG M-V) zur Verfügung. • Eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 61 Abs. 1 und 3 KWG M-V wäre ebenfalls unzulässig, weil keine rügefähige subjektive Rechtsposition gegeben ist und formell Fristen zu beachten wären. • Zur Frage der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht müsste das Bundesverfassungsgericht nicht die für die Wahlprüfung zuständigen Landesgerichte vorwegnehmen; die Effektivität des Rechtsschutzes in Wahlsachen bleibt daher bei den (Verfassungs-)Gerichten der Länder. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer konnte seinen passiven Wahlrechtsangriff nicht mit einer rügefähigen subjektiven Rechtsposition vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Für Wahlen auf Landes- und kommunaler Ebene bestehen vorrangig landesrechtliche Rechtsbehelfe und die Zuständigkeit der Landesgerichte, sodass der Verwaltungsrechtsweg und die landesrechtlichen Verfahren den gebotenen Rechtsschutz bieten. Eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen die landesrechtliche Norm (§ 61 Abs. 1, Abs. 3 KWG M-V) scheitert ebenfalls an der fehlenden Rügebefugnis; daher bleibt die Entscheidung der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts verbindlich und die Beschwerde erfolglos.