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Beschluss

1 BvR 2157/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Gericht verletzt durch die Beauftragung eines Gutachters ohne vorherige Anhörung des Betroffenen dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Ein Beschluss zur Beauftragung eines Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren erfordert in der Regel vorherige Mitteilung und Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen, weil sonst Eingriffsfolgen und Stigmatisierung drohen. • Eine nachträgliche Äußerung des Betroffenen ist nicht ersetzt, wenn das erstinstanzliche Gericht nicht inhaltlich darauf eingeht und Akteneinsicht verweigert.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör vor Beauftragung eines Gutachters in Betreuungsverfahren • Das Gericht verletzt durch die Beauftragung eines Gutachters ohne vorherige Anhörung des Betroffenen dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Ein Beschluss zur Beauftragung eines Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren erfordert in der Regel vorherige Mitteilung und Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen, weil sonst Eingriffsfolgen und Stigmatisierung drohen. • Eine nachträgliche Äußerung des Betroffenen ist nicht ersetzt, wenn das erstinstanzliche Gericht nicht inhaltlich darauf eingeht und Akteneinsicht verweigert. Der Beschwerdeführer, 1938 geboren, wurde im April 2010 vorläufig in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebracht. Die Kreisverwaltungsbehörde und ärztliche Stellungnahmen sprachen von Demenz mit psychotischem Erleben und möglicher Selbst- und Fremdgefährdung. Das Sozialreferat regte im Juli 2010 ein Betreuungsverfahren an; die Betreuungsbehörde schätzte die Einrichtung einer Betreuung indes als fraglich ein. Ohne den Beschwerdeführer zuvor schriftlich oder mündlich anzuhören, verfügte das Amtsgericht München am 16. Juli 2010 die Beauftragung eines Sachverständigen mit einem Gutachten. Der Beschwerdeführer rügte fehlendes rechtliches Gehör und beantragte Akteneinsicht; das Amtsgericht erklärte Beschwerde für nicht statthaft und gewährte Akteneinsicht erst nach Rückruf der Akte vom Gutachter. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde u.a. wegen Verletzung des Art.103 Abs.1 GG. • Annahme der Verfassungsbeschwerde, weil gebotener Schutz der Grundrechte und offensichtliche Begründetheit vorliegen (§§93a,93c BVerfGG). • Die Verfassungsbeschwerde ist in Bezug auf die Gehörsrüge substantiiert und zulässig; andere Rügen (Art.2 Abs.1, Art.20 Abs.3 GG) sind nicht ausreichend dargelegt. • Art.103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, vor einer Entscheidung zu prüfen, ob rechtliches Gehör erbracht wurde; dies umfasst die Möglichkeit, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. • Der Beschluss vom 16. Juli 2010 genügt diesen Anforderungen nicht, weil der Beschwerdeführer weder über die beabsichtigte Prüfung einer Betreuung noch über die Beauftragung des Gutachters informiert wurde und sich nicht äußern konnte. • Die bloße Einordnung des Beschlusses als unanfechtbare Zwischenentscheidung rechtfertigt keine Unterlassung der Anhörung, weil die Beauftragung eines Gutachters stigmatisierende Wirkungen hat und ein rechtsunkundiger Betroffener eine Mitwirkungspflicht annehmen wird. • Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht geheilt, weil das Amtsgericht nicht inhaltlich darauf einging und Akteneinsicht erst nach Erstattung des Gutachtens in Aussicht stellte. • Aus diesen Gründen verletzt der Beschluss das Recht auf rechtliches Gehör; daher ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde angenommen und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts München vom 16. Juli 2010 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verletzt. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Betroffene nicht über die beabsichtigte Prüfung der Einrichtung einer Betreuung und die Gutachterbeauftragung informiert und somit in seiner Möglichkeit, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen, erheblich beeinträchtigt worden sei. Eine nachträgliche Äußerung über den Verteidiger heilte den Gehörsverstoß nicht, da das Amtsgericht nicht inhaltlich darauf einging und Akteneinsicht erst nach Erstattung des Gutachtens in Aussicht stellte. Außerdem wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.