Beschluss
2 BvR 2638/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich geltenden Beweisangebots verletzt das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht nicht gedeckt ist.
• Bei abweichender Würdigung der Aussage eines bereits vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht bedarf es in der Regel seiner erneuten Vernehmung.
• Nach § 529 Abs. 1 ZPO darf das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Feststellungen nur abweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen; bei Zeugenbeweis erfordert dies in aller Regel die nochmalige Vernehmung des Zeugen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterlassene erneute Zeugenvernehmung • Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich geltenden Beweisangebots verletzt das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht nicht gedeckt ist. • Bei abweichender Würdigung der Aussage eines bereits vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht bedarf es in der Regel seiner erneuten Vernehmung. • Nach § 529 Abs. 1 ZPO darf das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Feststellungen nur abweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen; bei Zeugenbeweis erfordert dies in aller Regel die nochmalige Vernehmung des Zeugen. Die Kläger machten nach einem Verkehrsunfall gegenüber der Halterin (Beschwerdeführerin 1) und dem Fahrer (Beschwerdeführer 2) eines Busses Schadensersatz geltend. Das Amtsgericht stellte anteiliges Mitverschulden des klägerischen Pkw-Fahrers fest und sprach dem Kläger nur die Hälfte des geltend gemachten Betrags zu, gestützt auf die Aussage eines Zeugen von der rechten Fahrspur, der Angaben zur Stellung der Fahrzeuge und zur vermeidbaren Bremsfähigkeit des Pkw-Fahrers machte. In der Berufungsinstanz änderte das Landgericht ohne erneute Vernehmung des Zeugen die Haftungsquote zugunsten des Klägers auf 75 % mit der Begründung, der Zeuge habe nicht denselben Blickwinkel wie der Pkw-Fahrer gehabt und habe nur vermutet. Die Beschwerdeführer rügten Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung ihres Beweisangebots; das Landgericht hielt eine neue Beweisaufnahme nicht für erforderlich. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährt Beteiligten das Recht, sich vor Erlass einer Entscheidung zum Sachverhalt zu äußern; hierzu gehört die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. • Die Pflicht, erhebliche Beweisangebote zu berücksichtigen, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundsätzen der Zivilprozessordnung; die beweisbelastete Partei muss die Möglichkeit haben, ihre Tatsachenbehauptungen durch Zeugen einzuvernehmen zu lassen. • Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die erstinstanzlichen Tatsachen zugrunde zu legen; es muss konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit geben, bevor es erneut feststellt. • Bei Zeugenbeweis erfordert die beabsichtigte abweichende Würdigung in aller Regel die erneute Vernehmung des Zeugen (§ 398 ZPO i.V.m. § 529 ZPO). Ausnahmen sind auf Umstände beschränkt, die weder Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögen noch Wahrheitsliebe betreffen. • Das Landgericht stützte die abweichende Würdigung auf den vermeintlich anderen Blickwinkel des Zeugen und auf die Annahme bloßer Vermutung; beide Erwägungen erforderten die persönliche Vernehmung, um Eindruck, Aussageverhalten und konkrete Formulierungen zu prüfen. • Da das Landgericht das Beweisangebot nicht ausreichend berücksichtigt hat, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei erneuter Vernehmung des Zeugen ein anderes Ergebnis zu Gunsten der Beschwerdeführer erzielt worden wäre. • Folge: Das Berufungsurteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt: Das Urteil des Landgerichts Gera vom 12.08.2009 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Gera zurückverwiesen mit der Maßgabe, das zuvor gestellte Beweisangebot durch erneute Vernehmung des Zeugen zu prüfen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht nach erneuter Beweisaufnahme zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Haftungsaufteilung gelangt. Die Kostenentscheidung beruht auf den maßgeblichen Vorschriften des Verfassungsgerichtsverfahrens.