Beschluss
2 BvR 3052/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verweigerung der Zulassung der Rechtsbeschwerde kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzen, wenn die Nichtzulassung willkürlich ist.
• Bei einer Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers genügt für die Wirksamkeit der Ablösung in der Regel die Ablösung des bestrangig betriebenen Anspruchs; eine weitergehende Befriedigung aller übrigen betriebenen Ansprüche ist nicht erforderlich.
• Liegt eine klärungsbedürftige, klärungsfähige Rechtsfrage vor, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt, ist die Sache grundsätzlich zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu bringen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde: Zulassungsverweigerung der Rechtsbeschwerde verletzte Art.101 Abs.1 S.2 GG • Die Verweigerung der Zulassung der Rechtsbeschwerde kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzen, wenn die Nichtzulassung willkürlich ist. • Bei einer Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers genügt für die Wirksamkeit der Ablösung in der Regel die Ablösung des bestrangig betriebenen Anspruchs; eine weitergehende Befriedigung aller übrigen betriebenen Ansprüche ist nicht erforderlich. • Liegt eine klärungsbedürftige, klärungsfähige Rechtsfrage vor, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt, ist die Sache grundsätzlich zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu bringen. Gläubigerin (Bank) betrieb die Wiederversteigerung eines Grundstücks wegen eines persönlichen Anspruchs und zweier in Abteilung III eingetragener Sicherungshypotheken. Die Eheleute B. gaben das höchste Gebot ab. Die Beschwerdeführer traten nach Ende der Bietzeit als weitere Gläubiger bei und lösten gegenüber der Bank das in Abteilung III lfd. Nr.11 eingetragene Grundpfandrecht ab; sie bewilligten die Einstellung des Verfahrens nach §30 ZVG. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag und stellte eine einstweilige Einstellung des Verfahrens fest. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf, betrachtete die Ablösung als teilweisig und erteilte den Zuschlag, ohne die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen. Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter und Gehör. • Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde willkürlich war und damit Art.101 Abs.1 S.2 GG verletzte. • Willkür liegt vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Bloß einfache Rechtsfehler genügen nicht. • Das Landgericht hatte über zwei entscheidungserhebliche Fragen zu befinden: erstens die Rechtsfolge einer Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers nach Schluss der Versteigerung und vor Zuschlagsverkündung; zweitens ob zur 'vollständigen' Ablösung bei mehreren betriebenen Ansprüchen die Befriedigung nur des bestrangig betriebenen Anspruchs ausreicht oder alle betriebenen Ansprüche erfüllt werden müssen. • Zur ersten Frage stand das Landgericht mit der BGH-Rechtsprechung im Einklang; zur zweiten Frage fehlte indes eine tragfähige höchstrichterliche Grundlage. Die Literatur und einschlägige Entscheidungen sprechen überwiegend dafür, dass für die Herbeiführung einer Zuschlagsversagung die Ablösung des bestrangig betriebenen Verfahrens ausreicht. • Da die zweite Frage klärungsbedürftig, klärungsfähig und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant ist, musste das Landgericht die Rechtsbeschwerdezulassung erwägen; die Unterlassung war rechtsfehlerhaft und willkürlich. • Wegen der Verstoßfolgen ist die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; es war nicht erforderlich, über weitere Grundrechtsverletzungen abschließend zu entscheiden. • Über Auslagen und Gegenstandswert wurde auf Grundlage des BVerfGG bzw. RVG entschieden; der Gegenstandswert wurde auf 8.000,00 € festgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich. Die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 1. September und 1. Dezember 2009 verletzen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses die Rechtslage unter Beachtung der Hinweise des Bundesverfassungsgerichts erneut prüft, insbesondere die Frage, ob zur Wirksamkeit einer Ablösung bei mehreren betriebenen Ansprüchen die Befriedigung nur des bestrangig betriebenen Anspruchs genügt. Die Entscheidung über Auslagen und der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren werden festgesetzt; der Gegenstandswert beträgt 8.000,00 €. Damit erhalten die Beschwerdeführer den Zugang zum gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug und die Möglichkeit, dass die Rechtsfrage umfassend vom BGH geklärt wird.