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Beschluss

2 BvQ 56/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen; sie kommt nur unter engeren Voraussetzungen als fachgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz in Betracht. • Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein schwerer und dringender Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG droht. • Vorübergehende Beschränkungen auf Bestelleinkauf statt Sichteinkauf stellen für sich genommen keinen derart schweren Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung nach §32 BVerfGG erfordert strenge Voraussetzungen • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen; sie kommt nur unter engeren Voraussetzungen als fachgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz in Betracht. • Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein schwerer und dringender Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG droht. • Vorübergehende Beschränkungen auf Bestelleinkauf statt Sichteinkauf stellen für sich genommen keinen derart schweren Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer begehrte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung, weil er wegen Krankheit nur unter Schmerzen am sogenannten Sichteinkauf teilnehmen könne. Er rügte, durch die Beschränkung auf Bestelleinkauf werde seine Teilhabe beeinträchtigt. Das Landgericht hatte bereits eine Eilentscheidung getroffen und auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen, unter den vorgegebenen Modalitäten am Einkauf teilzunehmen. Der Beschwerdeführer gab nicht näher an, welche Modalitäten konkret einschlägig sind oder dass ihm alternativ auch der Einkauf über Bestellzettel dauerhaft verwehrt sei. Streitgegenstand war damit die Frage, ob dringender verfassungsrechtlicher Schutz durch eine einstweilige Anordnung erforderlich sei. • § 32 Abs. 1 BVerfGG normiert die Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen zur Abwehr schwerer Nachteile oder zur Wahrung des Gemeinwohls. • Das Bundesverfassungsgericht wendet wegen seiner besonderen Funktion einen strengen Maßstab an; einstweilige Anordnungen sind nur unter engeren Voraussetzungen als fachgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. • Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm ein schwerer, dringender Nachteil droht; es ist nicht erkennbar, dass ihm der Bestelleinkauf dauerhaft verwehrt wäre. • Die vorübergehende Beschränkung auf Bestelleinkauf reduziert zwar die Auswahlmöglichkeiten im Vergleich zum Sichteinkauf, erreicht jedoch nicht die erforderliche Schwere eines Nachteils, der ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen würde. • Mangels hinreichender Darlegung des Eintritts schwerer Nachteile ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. • Hinweis an den Beschwerdeführer: Bei missbräuchlichen Verfahren kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr verhängt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil die strengen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind. Es wurde nicht dargetan, dass dem Antragsteller ein derart schwerer und dringender Nachteil droht, der ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen würde. Eine vorübergehende Beschränkung auf Bestelleinkauf statt Sichteinkauf stellt nach der Prüfung keinen solchen Nachteil dar. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG hingewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.