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Beschluss

2 BvR 1465/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffenen Entscheidungen nicht fristgerecht vorgelegt oder ihr wesentlicher Inhalt nicht innerhalb der Frist mitgeteilt wird. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert die glaubhafte Darlegung der Tatsachen, die eine unverschuldete Fristversäumnis belegen (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). • Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht die reine Tatsachenwürdigung oder Auslegung einfachen Rechts; fehlende Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße machen die Beschwerde unbegründet. • Die Einlegung einer offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerde kann rechtsmissbräuchlich sein und die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Rechtsmissbrauch bei verspäteter und unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerde • Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffenen Entscheidungen nicht fristgerecht vorgelegt oder ihr wesentlicher Inhalt nicht innerhalb der Frist mitgeteilt wird. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert die glaubhafte Darlegung der Tatsachen, die eine unverschuldete Fristversäumnis belegen (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). • Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht die reine Tatsachenwürdigung oder Auslegung einfachen Rechts; fehlende Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße machen die Beschwerde unbegründet. • Die Einlegung einer offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerde kann rechtsmissbräuchlich sein und die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer, verurteilt zu einer Geldbuße von 180 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, rügt die Verwendung von § 100h StPO als Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen und sinngemäß einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er reichte die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht mit den angegriffenen Entscheidungen ein und teilte deren wesentlichen Inhalt innerhalb der Frist nicht mit. Nach Fristablauf wurden die Entscheidungen vorgelegt; daraufhin beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung, ohne jedoch Gründe für die Fristversäumnis glaubhaft zu machen. Das Bundesverfassungsgericht wurde durch die unvollständigen und punktuellen Vorträge nicht in die Lage versetzt, den Gesamtinhalt der Fachentscheidungen nachzuvollziehen. Der Beschwerdeführer ist selbst Rechtsanwalt; er und sein Bevollmächtigter wurden auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen. • Verfristung und fehlende Wiedereinsetzungsgründe: Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben; der Wiedereinsetzungsantrag blieb ohne glaubhaft gemachte Gründe, wie § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG verlangt. • Formelle Begründungsanforderung: Eine Verfassungsbeschwerde muss die angegriffenen Entscheidungen vorlegen oder ihren wesentlichen Inhalt innerhalb der Frist mitteilen, damit der verfassungsgerichtliche Prüfungsgegenstand nachvollziehbar ist. • Unzureichende Substantiierung: Die vorgebrachten punktuellen Einwände ermöglichten kein Gesamtverständnis der fachgerichtlichen Entscheidungsgründe; die Beschwerde greift überwiegend Tatwürdigung und Auslegung einfachen Rechts an, die keine verfassungsrechtliche Prüfung rechtfertigen. • Rechtsmissbrauch und Gebührenfolgen: Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos und unzulässig war und der Beschwerdeführer sowie sein Bevollmächtigter als juristisch Vorgebildete die Mängel erkennen konnten, liegt Rechtsmissbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG vor; daher wurde eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300 € erhoben. • Keine weiteren Ausführungen: Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer weitergehenden Begründung abgesehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig und unzureichend substantiiert war; die Fristversäumnis wurde nicht glaubhaft dargelegt. Zudem wurde die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich bewertet, da sie offensichtlich aussichtslos war und sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bevollmächtigter die unzulässige Vorgehensweise hätten erkennen müssen. Folge: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr von jeweils 300 € gegenüber dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.