Beschluss
1 BvR 1746/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Landesgesetzgeber darf zum Schutz der Gesundheit ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten vorsehen.
• Für einheitliche Rauchverbote muss der Gesetzgeber nicht Ausnahmen für reine Rauchergaststätten oder Rauchernebenräume schaffen.
• Auch eine wirtschaftliche Belastung kleiner Gaststätten rechtfertigt keine Pflicht des Gesetzgebers zu Ausnahmeregelungen, wenn sachliche Gründe den Schutz der Gesundheit tragen.
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Bundesverfassungsgericht: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit strikter Rauchverbote in Gaststätten • Ein Landesgesetzgeber darf zum Schutz der Gesundheit ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten vorsehen. • Für einheitliche Rauchverbote muss der Gesetzgeber nicht Ausnahmen für reine Rauchergaststätten oder Rauchernebenräume schaffen. • Auch eine wirtschaftliche Belastung kleiner Gaststätten rechtfertigt keine Pflicht des Gesetzgebers zu Ausnahmeregelungen, wenn sachliche Gründe den Schutz der Gesundheit tragen. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. Bayern hatte per Volksentscheid ein Gesundheitsschutzgesetz erlassen, das ab 1. August 2010 ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes vorsieht. Frühere Ausnahmen für Festzelte, kleine getränkegeprägte Einraumgaststätten und Rauchernebenräume wurden nicht übernommen; zudem entfiel die Beschränkung auf öffentlich zugängliche Gaststätten. Drei Beschwerdeführerinnen — eine Raucherin, eine Wirtin mit wesentlichem Umsatz aus geschlossenen Gesellschaften und eine Inhaberin eines kleinen Raucherlokals — rügten Verletzungen mehrerer Grundrechte (Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.12 Abs.1, Art.20 Abs.3 GG) und beantragten unter anderem eine einstweilige Anordnung. Sie behaupteten unter anderem Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, Diskriminierung gegenüber Nichtraucherlokalen und fehlende Evidenz für Gesundheitsgefahren des Passivrauchens. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und die Annahmekriterien des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Die Beschwerden sind in der Sache unbegründet: Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Schutz der Gesundheit Vorrang vor den daraus resultierenden Beeinträchtigungen individueller Freiheitsrechte einräumen darf (siehe Urteil vom 30. Juli 2008). • Der Gesetzgeber kann ein konsequentes Konzept eines strikten Rauchverbots wählen und muss nicht Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten oder Rauchernebenräume zulassen, da deren Durchsetzbarkeit und Kontrolle praktisch problematisch wäre und sie das Verbot leicht umgehen könnten. • Die bloße Behauptung wirtschaftlicher Existenzgefährdung kleiner Gaststätten reicht nicht aus, um verfassungsrechtlich zwingende Ausnahmen zu erzwingen; bereits frühere Rechtsprechung erkennt hinreichende sachliche Gründe für eine einheitliche Regelung, selbst wenn einzelne Unternehmer stärker belastet werden. • Ein striktes Rauchverbot ist auch nicht unverhältnismäßig, weil es den Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten ermöglicht und zugleich den Schutz aller Beschäftigten in der Gastronomie verfolgt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache unbegründet. Das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten verletzt die angeführten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen nicht. Der Gesetzgeber durfte zum Schutz der Gesundheit ein einheitliches Verbot ohne die begehrten Ausnahmen erlassen; praktische Kontroll- und Umgehungsprobleme sowie die legitime Zielsetzung des umfassenden Schutzes von Gästen und Beschäftigten rechtfertigen diese Gesetzesgestaltung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit ebenfalls erledigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.