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Beschluss

2 BvR 2122/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung von Kindergeld wegen geringfügiger Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrags ist verfassungsgemäß, wenn dadurch das Kindesexistenzminimum nicht steuerlich angegriffen wird. • Art. 6 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum aller Familienmitglieder steuerfrei bleibt; der Gesetzgeber darf dafür typisierend den Grundfreibetrag heranziehen. • Die Ausgestaltung des Grenzbetrags als Freigrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Gesetzgeber kann typisierend und zur Verwaltungsvereinfachung pauschalieren.
Entscheidungsgründe
Kindergeldversagung bei geringfügiger Einkommensüberschreitung verfassungsgemäß • Die Versagung von Kindergeld wegen geringfügiger Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrags ist verfassungsgemäß, wenn dadurch das Kindesexistenzminimum nicht steuerlich angegriffen wird. • Art. 6 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum aller Familienmitglieder steuerfrei bleibt; der Gesetzgeber darf dafür typisierend den Grundfreibetrag heranziehen. • Die Ausgestaltung des Grenzbetrags als Freigrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Gesetzgeber kann typisierend und zur Verwaltungsvereinfachung pauschalieren. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen in Ausbildung befindlichen Sohn Kindergeld. Für 2005 wurde Kindergeld nicht bewilligt, weil die Einkünfte des Sohnes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 2 Abs.1, Art. 3 Abs.1, Art. 6 Abs.1 und Art. 14 Abs.1 GG und verlangte eine Härtefallregelung sowie die verfassungsrechtliche Prüfung der Höhe des Grenzbetrags. Er machte geltend, die finanzielle Belastung stehe in keinem Verhältnis zur marginalen Überschreitung und das Fehlen einer Härteregelung verstoße gegen das Gleichheits- und Ehesorgerecht. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Annahmegrund nach §93a Abs.2 BVerfGG vorlag und die Beschwerde unbegründet ist. • Art. 6 Abs.1 GG schützt das Existenzminimum der Familienmitglieder; dieses ist verfassungsrechtlich anhand sozialhilferechtlicher Untergrenzen zu bemessen und muss vor Besteuerung unangetastet bleiben. • Der Gesetzgeber darf typisierend vom Grundfreibetrag für erwachsene Steuerpflichtige ausgehen, um das Existenzminimum zu sichern; eine darüber hinausgehende mehrfache Freistellung ist nicht geboten. • Es ist verfassungsgemäß, die Gewährung von Kinderfreibetrag oder Kindergeld davon abhängig zu machen, dass das Kindesexistenzminimum nicht durch eigene Einkünfte gedeckt ist. • Die gesetzliche Grenzbetragsregelung des §32 Abs.4 Satz2 EStG kann als Freigrenze ausgestaltet werden; Pauschalierung und Typisierung dienen der Verwaltungsvereinfachung und sind vom Gesetzgeber gebotener Ermessensspielraum. • Wesentlich ist allein, dass beim Ausschluss von Kindergeld das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt wurde; dies ist hier durch die Regelung gewährleistet. • Eine gleitende Übergangsregelung (Freibetrag) würde erheblichen Verwaltungsmehraufwand verursachen und ist deshalb nicht notwendig, um verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Die Versagung des Kindergelds wegen einer Überschreitung des Grenzbetrags um 4,34 Euro verletzt die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers nicht. Art.6 Abs.1 GG ist dadurch gewahrt, dass das Kindesexistenzminimum durch den Grundfreibetrag und die gesetzliche Regelung von §32 Abs.4 Satz2 EStG hinreichend berücksichtigt wird. Die Ausgestaltung als Freigrenze und die fehlende Härteregelung sind verfassungsrechtlich akzeptabel, weil der Gesetzgeber typisieren und zur Verwaltungsvereinfachung pauschalieren darf. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung des Besteuerungsrechts bestehen.