Beschluss
2 BvR 753/05
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden.
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist die Bedeutung und das wirtschaftliche Interesse der Angelegenheit maßgeblich.
• Die Festsetzung eines konkreten Geldbetrags (hier 200.000 €) erfolgt als einzelfallbezogene Entscheidung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit auf 200.000 € • Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist die Bedeutung und das wirtschaftliche Interesse der Angelegenheit maßgeblich. • Die Festsetzung eines konkreten Geldbetrags (hier 200.000 €) erfolgt als einzelfallbezogene Entscheidung des Gerichts. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Parteien oder die anwaltlich vertretene Person beantragten eine Wertfestsetzung zur Bemessung der Vergütung nach dem RVG. Das Bundesverfassungsgericht entschied über die konkrete Höhe des Gegenstandswerts. Es prüfte die rechtlichen Grundlagen der Wertfestsetzung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Relevante Faktoren waren die Bedeutung der Angelegenheit und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten. Keine weiteren Verfahrensumstände oder Nebensachen wurden in der Entscheidung behandelt. Das Gericht traf eine einzelfallbezogene Festsetzung des Werts. • Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ermöglicht dem Gericht die Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit und des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten. • Das Gericht hat die erforderliche Einzelfallwürdigung vorgenommen und dabei die Umstände des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die Auswirkungen auf die Vergütungsbemessung berücksichtigt. • Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung eines konkreten Geldbetrags gerechtfertigt, da sie dem Zweck dient, eine angemessene Grundlage für die anwaltliche Vergütung zu schaffen. • Die Entscheidung enthält keine weitergehenden prozessualen Begründungen oder Nebensachen, sondern konzentriert sich auf die Wertfestsetzung nach der genannten Norm. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € festgesetzt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht eine einzelfallbezogene Wertbemessung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG vorgenommen. Diese Festsetzung dient als Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung. Die Entscheidung beruht auf der Bedeutung der Angelegenheit und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten, wodurch die Angemessenheit des Werts begründet wird.