Beschluss
1 BvR 448/06
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahrensbeteiligter muss Gelegenheit erhalten, zur Willensbildung des Gerichts über entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen (Art. 103 Abs.1 GG).
• Gerichtliches Fehlverhalten darf dem Beteiligten keine Verfahrensnachteile bringen; Gerichte müssen aus eigenen Fehlern kein günstigeres Verfahren ableiten (Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung).
• Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Berichtigungsbeschlusses ist die Rechtsmittelfrist zu beachten; dem Betroffenen ist eine angemessene Äußerungsfrist zu gewähren.
• Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei der Entscheidung über Ordnungsmittel ist prozessual relevant; Fehlen dieser Mitwirkung kann die Bestimmung des gesetzlichen Richters berühren.
• Verletzungen des rechtlichen Gehörs können zur Aufhebung landesgerichtlicher Entscheidungen und Zurückverweisung führen, auch wenn die Geldbelastung gering ist.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Berichtigungsbeschluss und Entscheidung über Ordnungsgeld • Ein Verfahrensbeteiligter muss Gelegenheit erhalten, zur Willensbildung des Gerichts über entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen (Art. 103 Abs.1 GG). • Gerichtliches Fehlverhalten darf dem Beteiligten keine Verfahrensnachteile bringen; Gerichte müssen aus eigenen Fehlern kein günstigeres Verfahren ableiten (Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung). • Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Berichtigungsbeschlusses ist die Rechtsmittelfrist zu beachten; dem Betroffenen ist eine angemessene Äußerungsfrist zu gewähren. • Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei der Entscheidung über Ordnungsmittel ist prozessual relevant; Fehlen dieser Mitwirkung kann die Bestimmung des gesetzlichen Richters berühren. • Verletzungen des rechtlichen Gehörs können zur Aufhebung landesgerichtlicher Entscheidungen und Zurückverweisung führen, auch wenn die Geldbelastung gering ist. Der Beschwerdeführer erhielt in einer mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld von 100 € wegen ungebührlichen Benehmens. Das Sitzungsprotokoll vermerkte nicht eindeutig, in welcher Besetzung der Beschluss gefasst worden war. Das Sozialgericht stellte später in einer schriftlichen Ausfertigung allein den Vorsitzenden als Erlassenden dar und setzte ersatzweise Ordnungshaft fest. Auf Beschwerde erließ der Vorsitzende einen Berichtigungsbeschluss, wonach die Kammer (Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter) beschlossen habe. Das Landessozialgericht hob die ersatzweise Ordnungshaft auf, wies die Beschwerde aber ansonsten zurück und lehnte die Anhörungsrüge ab. Der Beschwerdeführer rügte, der Vorsitzende habe ohne Rücksprache allein entschieden und habe dadurch keinen angemessenen Gehörszeitraum für eine Äußerung zum Berichtigungsbeschluss erhalten. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Beteiligte Gelegenheit erhalten, durch Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen; dies dient dem effektiven Rechtsschutz. Gerichtliches Fehlverhalten darf keinen Nachteil für den Beteiligten begründen; der Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung gebietet, aus gerichtlichen Versäumnissen keine Rechtsnachteile zu ziehen. • Die Frage, ob der Vorsitzende allein oder die Kammer entschieden hat, ist entscheidungserheblich und berührt die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.1 Satz2 GG). Nach § 12 Abs.1 SGG i.V.m. § 61 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 178 Abs.2 GVG war über das Ordnungsgeld in Kammerbesetzung zu entscheiden; dies setzt Beratung und Abstimmung voraus. • Ein Berichtigungsbeschluss, der eine offenbar unrichtige Sachlage herstellt, muss zwar nach der Prozessordnung angefochten werden können; bestehen jedoch Zweifel an seiner Offensichtlichkeit, rechtfertigt dies, die Rechtsmittelfrist abzuwarten und dem Betroffenen eine angemessene Äußerungsfrist zu gewähren. Gesetzliche Fristen dürfen grundsätzlich bis zum letzten Tag genutzt werden; der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durfte auf diese Möglichkeit vertrauen. • Das Landessozialgericht hat die Wirkung des Berichtigungsbeschlusses zu Unrecht zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer kein hinreichendes Gehör zu der für die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgelds erheblichen Tatsache eingeräumt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Rechtsmittelfrist und der engen Verbindung der Verfahren hätte das Landessozialgericht die Entscheidung nicht vor Ablauf der Frist treffen dürfen. • Wegen der Gehörsverletzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Äußerungsmöglichkeit eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können; daher sind die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss und die Zurückweisung der Anhörungsrüge den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) verletzen. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Landessozialgericht hat insbesondere zu klären, ob das Sozialgericht bei der Verhängung des Ordnungsgeldes gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregelung verstoßen hat und ob der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ein erhebliches Verfahrensmangel zugrunde liegt. Werden das Ordnungsgeld oder seine Folgen aufgehoben, sind die daraus resultierenden Wirkungen rückgängig zu machen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.