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Beschluss

2 BvR 1413/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant gehört zum Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) und umfasst die anwaltliche Verschwiegenheit. • Beschlagnahme und Verwertung von Verteidigerpost greifen in die Berufsausübungsfreiheit ein, können aber gerechtfertigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwägung zwischen Wahrheitserforschung und Vertrauensschutz dies trägt. • Die Durchsuchung einer Haftzelle und die Durchsicht von Verteidigerpost sind unter den konkreten Verdachts- und Verhältnismäßigkeitsumständen verfassungsgemäß; ein genereller Überhang des Informantenschutzes eines Pressefalls ist nicht übertragbar. • Beleidigende Äußerungen des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten genießen nicht ohne Weiteres den Schutz einer privat-vertraulichen Sphäre; insoweit können strafrechtliche Vorschriften wie §185 StGB eingreifen.
Entscheidungsgründe
Beschlagnahme und Verwertung von Verteidigerpost: Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt • Das Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant gehört zum Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) und umfasst die anwaltliche Verschwiegenheit. • Beschlagnahme und Verwertung von Verteidigerpost greifen in die Berufsausübungsfreiheit ein, können aber gerechtfertigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwägung zwischen Wahrheitserforschung und Vertrauensschutz dies trägt. • Die Durchsuchung einer Haftzelle und die Durchsicht von Verteidigerpost sind unter den konkreten Verdachts- und Verhältnismäßigkeitsumständen verfassungsgemäß; ein genereller Überhang des Informantenschutzes eines Pressefalls ist nicht übertragbar. • Beleidigende Äußerungen des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten genießen nicht ohne Weiteres den Schutz einer privat-vertraulichen Sphäre; insoweit können strafrechtliche Vorschriften wie §185 StGB eingreifen. Ein Strafverteidiger schrieb einem in Haft sitzenden Mandanten einen Brief mit beleidigenden Äußerungen. Bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Haftraums des Mandanten wurden Zufallsfunde, darunter der Brief, beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft verwertete den Brief; der Anwalt wurde wegen Beleidigung verurteilt. Der Anwalt rügte Verletzungen von Art.12, Art.2, Art.1 und Art.5 GG und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Bestätigung seiner Verurteilung durch den Bundesgerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und beurteilte sie in der Sache als unbegründet. Es stellte fest, dass die Durchsuchung, Durchsicht und Beschlagnahme unter den gegebenen Verdachtsumständen und der Abwägung rechtmäßig waren. • Schutzbereich: Die anwaltliche Berufsausübung umfasst die Verschwiegenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant und fällt in den Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG; die Strafverteidigung ist Teil des rechtsstaatlichen Prinzips und durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 GG sowie Art.6 EMRK geschützt. • Eingriff und Rechtfertigung: Die Verwertung des Briefs greift in die Berufsfreiheit ein, ist aber durch die Strafprozessvorschriften und das legitime Interesse an Wahrheitserforschung gedeckt. Verwertungsverbote sind Ausnahmefälle und bedürfen einer Abwägung, insbesondere bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. • Gesetzliche Grundlage: Die einschlägigen StPO-Vorschriften (§§94,97,108,148,244 Abs.2,261 StPO) erlauben die Erstreckung der Beweisaufnahme und damit die Verwertung von Beweismitteln; das Gesetz berücksichtigt das Erfordernis der Wahrheitserforschung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Verdachtsgrad und Durchsuchung: Der beim Erlass der Durchsuchungsanordnung gegebene Verdacht (insbesondere wegen Verdachts der Strafvereitelung) reichte aus; die besonderen Anforderungen aus der Pressefallrechtsprechung sind nicht ohne Weiteres übertragbar. • Europarechtliche Prüfung: Nach EMRK-Recht (Art.8, Art.6) ist die Durchsicht von Verteidigerkorrespondenz nur bei plausiblen Anhaltspunkten für Missbrauch zulässig; solche Anhaltspunkte lagen hier angesichts des Verdachts der Beeinflussung von Zeugen vor. • Zufallsfund und Beschlagnahme: Die Einordnung des durchgesehenen Briefs als zulässiger Zufallsfund nach §108 Abs.1 StPO war verfassungsgemäß, weil der Inhalt konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Äußerung und Hinweise auf den Urheber bot. • Meinungsfreiheit: Beleidigende Äußerungen können grundsätzlich Schutz genießen; vor dem besonderen Schutz einer privaten Vertrauenssphäre bleiben Äußerungen des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten jedoch regelmäßig außer Reichweite dieses Schutzes, da das Berufsverhältnis andere Funktionen hat und die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts besondere Schranken setzt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache unbegründet. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung und die Verwertung des in der Haftzelle des Mandanten gefundenen Verteidigerbriefs verletzen seine Grundrechte nicht. Die Durchsuchung, Durchsicht und Beschlagnahme der Verteidigerpost waren unter den konkret vorhandenen Verdachts- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtmäßig, und das staatliche Interesse an der Aufklärung überstieg hier die Belange des Vertrauensverhältnisses. Auch eine Verletzung der Meinungsfreiheit wurde verneint, weil die begehrte Zuweisung besonderer Vertraulichkeit auf die Kommunikation Verteidiger–Mandant nicht ohne Weiteres anwendbar ist. Damit bleibt die Bestätigung der Verurteilung durch die Fachgerichte bestehen.