Beschluss
2 BvR 869/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
• Gefangene können nach § 118 Abs. 3 StVollzG eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift einlegen; wird dies vereitelt, steht ein § 109 Abs. 1 StVollzG-Antrag zu.
• Bei Verzögerungen der Protokollierung ist zunächst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zuständig; bei Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO) beantragt werden.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht erschöpftem Rechtsweg • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Gefangene können nach § 118 Abs. 3 StVollzG eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift einlegen; wird dies vereitelt, steht ein § 109 Abs. 1 StVollzG-Antrag zu. • Bei Verzögerungen der Protokollierung ist zunächst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zuständig; bei Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO) beantragt werden. Der Beschwerdeführer, ein Gefangener, rügte die Verletzung seiner Rechte durch einen landgerichtlichen Beschluss und erhob Verfassungsbeschwerde. Er behauptet, ihm sei die Möglichkeit versagt worden, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nach §§ 116, 118 StVollzG einzulegen. Es liege Streit darüber, ob die Justizvollzugsanstalt bzw. der Urkundsbeamte die Protokollierung verhindert oder verzögert habe. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, familiäre Belange seien im fachgerichtlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der ordentliche Rechtsweg erschöpft ist und welche prozessualen Schritte dem Gefangenen offenstehen. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). • Die Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht entbehrlich, weil die beantragte Ausführung zur Niederschrift der Rechtsbeschwerde noch nicht stattgefunden hat (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). • Nach § 118 Abs. 3 StVollzG hat der Gefangene das Recht, die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift einzulegen; hierzu muss ihm Gelegenheit gegeben werden; die Protokollierung kann auch innerhalb der JVA erfolgen. • Wird dem Gefangenen rechtswidrig die Möglichkeit zur Niederschrift versagt, steht ein Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG offen. Ergibt sich die Verweigerung hingegen aus einem Terminverhalten des Urkundsbeamten, ist zunächst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu erheben; die Fachgerichte sind für die Prüfung zuständig. • Wenn die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät erfolgt, dass Fristen versäumt werden, ist Wiedereinsetzung nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO möglich. • Diese prozessualen Wege müssen vor Erhebung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft werden; daher war die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Offen bleiben konnte, ob die Beschwerde zusätzlich an mangelnder Begründung scheitert; weitere Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. Er hätte zunächst die Möglichkeit zur Niederschrift der Rechtsbeschwerde nach § 118 Abs. 3 StVollzG wahrnehmen müssen; war dies aufgrund der JVA-Verhalten unmöglich, stand ihm ein Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG bzw. eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu. Bei durch die Protokollierung verursachter Fristversäumnis bleibt der Weg der Wiedereinsetzung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO). Weil diese Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft wurden, konnte das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht inhaltlich prüfen; damit blieb der angegriffene landgerichtliche Beschluss bestehen und die Beschwerde erfolglos.