Beschluss
2 BvL 13/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 393 Abs. 2 Satz 2 AO kann nicht ohne genaue Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und des konkreten Verfahrenskontexts verfassungsgemäß beurteilt werden.
• Das verfassungsgerichtliche Vorlageverfahren setzt voraus, dass das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und die behauptete Verfassungswidrigkeit der Norm sorgfältig und umfassend darlegt.
• Die Schranke des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und das Verwendungsverbot (§ 393 Abs. 2 AO) sind komplex, ihre Reichweite hängt vom Begriff des "Strafverfahrens", von weiteren Mitteilungsvorschriften (§ 31a AO) sowie von der Frage der Erzwingbarkeit steuerlicher Pflichten ab.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verfassungsbeschwerdevorlage zu § 393 Abs. 2 Satz 2 AO • § 393 Abs. 2 Satz 2 AO kann nicht ohne genaue Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und des konkreten Verfahrenskontexts verfassungsgemäß beurteilt werden. • Das verfassungsgerichtliche Vorlageverfahren setzt voraus, dass das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und die behauptete Verfassungswidrigkeit der Norm sorgfältig und umfassend darlegt. • Die Schranke des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und das Verwendungsverbot (§ 393 Abs. 2 AO) sind komplex, ihre Reichweite hängt vom Begriff des "Strafverfahrens", von weiteren Mitteilungsvorschriften (§ 31a AO) sowie von der Frage der Erzwingbarkeit steuerlicher Pflichten ab. Gegen die Angeschuldigten H. und F. H. wurde wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betrugs Anklage erhoben. Im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen legten die Angeschuldigten dem Betriebsprüfer Verträge und eine Aktennotiz vor; H. H. erläuterte diese Aktennotiz mündlich. Dadurch wurden Zoll und Strafverfolgungsbehörden auf mögliche Straftaten aufmerksam und leiteten Ermittlungen ein, die zur Anklage führten. Das Landgericht Göttingen hielt § 393 Abs. 2 Satz 2 AO für verfassungswidrig, weil die Norm die Verwertung selbstbelastender Angaben aus dem Besteuerungsverfahren für Allgemeindelikte zulasse und damit die Selbstbelastungsfreiheit verletze. Es legte dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsfrage vor, verlangte aber zugleich, das Hauptverfahren wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit auszusetzen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Vorlage auf Zulässigkeit und inwiefern die Unterlagen und Umstände die Gesetzesanwendung betreffen. • Vorlagevoraussetzungen: Art. 100 Abs. 1 GG verlangt, dass das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit umfassend darlegt; strenge Anforderungen gelten insbesondere bei konkreter Normenkontrolle. • Unzureichende Darlegung: Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Kenntniserlangung der selbstbelastenden Angaben "in einem Strafverfahren" im Sinne des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO vorlag; vielmehr erfolgte die Kenntnisgewinnung im Rahmen steuerlicher Prüfungen und einer Dienstbesprechung. • Uneinheitliche Auslegungsfragen: Es existieren unterschiedliche Auffassungen, ob das Verwendungsverbot nur bei Kenntniserlangung im Steuerstrafverfahren gilt oder generell, wenn die Quelle die Steuerakten sind; das Landgericht hat diese Kontroverse nicht hinreichend behandelt. • Nicht berücksichtigte Normenkonstellationen: Das Landgericht unterließ die Auseinandersetzung mit § 31a AO, der die Mitteilungspflichten an Strafverfolgungsstellen regelt, sowie mit dem Verhältnis dieser Vorschrift zu § 393 Abs. 2 AO. • Erzwingbarkeit der Mitwirkung: Es wurde nicht genügend erörtert, ob H. H. die Angaben in erzwingbarer Erfüllung steuerlicher Pflichten machte oder ob bereits ein Verdacht auf Steuerstraftaten vorlag, der die Erzwingbarkeit nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO suspendieren könnte. • Fernwirkung und Differenzierung der Mitwirkungshandlungen: Das Landgericht hat nicht hinreichend zwischen der bloßen Aushändigung von Unterlagen und den ergänzenden Auskünften unterschieden; eine Fernwirkung des Verwertungsverbots setzt eine sorgfältige Abwägung der Art, des Grades des Zwangs sowie der konkreten Kausalzusammenhänge voraus. • Folgerung zur Unzulässigkeit: Wegen dieser erheblichen Darlegungsmängel ist die Vorlage unzulässig; das Bundesverfassungsgericht kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 393 Abs. 2 Satz 2 AO im vorgelegten Umfang nicht entscheiden. Die Vorlage des Landgerichts Göttingen ist unzulässig und wird zurückgewiesen. Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit und die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht hinreichend dargelegt; es fehlen wesentliche Auseinandersetzungen insbesondere zur Frage, ob die relevanten Angaben den Strafverfolgungsbehörden "in einem Strafverfahren" bekannt geworden sind, zum Verhältnis von § 31a AO zu § 393 AO, zur Erzwingbarkeit der steuerlichen Mitwirkung sowie zur Differenzierung der einzelnen Mitwirkungshandlungen. Mangels dieser Darlegungen kann das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Prüfung der Norm nicht durchführen. Das Landgericht muss, sofern es weiterhin eine Vorlage erwägt, die genannten Lücken in seiner Begründung beseitigen und die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ausführlich darlegen.