Nichtannahmebeschluss
2 BvR 2609/09
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100422.2bvr260909
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; stRspr). 3 Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens hat das Bundesverfassungsgericht die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darin gesehen, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>). Bei besonders gewichtigen Grundrechtseingriffen besteht ein Rechtsschutzinteresse zudem auch dann fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>). 4 a) Die Verfassungsbeschwerde hat sich dadurch erledigt, dass der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, juris; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 60 <Apr. 2008>; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 171). 5 b) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr. 6 Von der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung gehen infolge ihrer Aufhebung keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer mehr aus. Daran ändert nichts, dass der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nur über eine Verletzung des landesverfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers entschieden hat. 7 Durch das Absehen von einer Sachentscheidung unterbleibt nicht die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass ein Fachgericht - wenn es im Rahmen der Überprüfung nach § 67e StGB gemäß § 463 Abs. 4 StPO das Gutachten eines externen Sachverständigen einholt und seine Entscheidung auf das Ergebnis des Gutachtens stützt - der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nur dann hinreichend Rechnung trägt, wenn es den Sachverständigen auch bei Aussichtslosigkeit des Antrags mündlich anhört; denn die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zwingendes Recht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris m.w.N.). 8 2. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten. 9 a) Über die Erstattung der Auslagen ist nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). Es ist insbesondere billig, dem Beschwerdeführer eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen zuzusprechen, wenn zwar die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwer durch die öffentliche Gewalt noch nicht beseitigt wurde, diese jedoch durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung in einem anderen Verfahren hierzu gehalten ist (BVerfGE 87, 394 <397 f.>). Diese Erwägungen gelten auch, wenn ein Beschwerdeführer wegen seiner grundrechtlichen Beschwer, der eine Beschwer in einem inhaltsgleichen Landesgrundrecht entspricht, Verfassungsbeschwerde sowohl zum Bundesverfassungsgericht als auch zum Landesverfassungsgericht erhebt (vgl. dazu BVerfGE 96, 345) und das Landesverfassungsgericht den mit beiden Verfassungsbeschwerden angegriffenen Hoheitsakt aufhebt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, juris; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 60 <Apr. 2008>). 10 b) Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall geboten, die Auslagenerstattung anzuordnen. 11 aa) Die Verfassungsbeschwerde war zulässig und hatte in der Sache Aussicht auf Erfolg. Sie hat sich dadurch erledigt, dass der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts wegen der gerügten Verletzung des Freiheitsgrundrechts aufgehoben hat. Für die Entscheidung, ob dieses sowohl durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG) wie durch die Verfassung des Landes Sachsen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1 SächsVerf) gewährleistete Grundrecht verletzt ist, gelten die gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Diese hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen überzeugend angewendet. Demgemäß hätte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem gleichen Ergebnis geführt wie die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen. 12 bb) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer neben der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht auch eine Landesverfassungsbeschwerde eingelegt hat und dadurch zweimal Kosten entstanden sind, führt nicht zur Unbilligkeit der Auslagenerstattung. Für das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht zu einer Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht bestimmt § 90 Abs. 3 BVerfGG, dass das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt bleibt. Daher sind nach Bundesrecht grundsätzlich beide Verfassungsbeschwerden nebeneinander zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, juris). Schon mit Rücksicht auf die Fristgebundenheit der Verfassungsbeschwerde sowohl nach Bundesrecht wie nach sächsischem Landesrecht ist ein Beschwerdeführer regelmäßig nicht in der Lage, zunächst nur einen der beiden Rechtsbehelfe einzulegen und die Einlegung des anderen vom Ausgang des ersten Verfahrens abhängig zu machen. Er würde dadurch riskieren, dass im Falle eines Misserfolges der ersten Verfassungsbeschwerde auch die zweite wegen Fristversäumung nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden könnte. Die volle Wahrnehmung seiner Rechte ist ihm regelmäßig nur in der Weise möglich, dass er beide Rechtsbehelfe nebeneinander geltend macht. Im Rahmen des § 34a Abs. 3 BVerfGG darf es grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, dass er von diesen Rechten vollen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, juris; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 60 <Apr. 2008>). 13 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 14 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.