Beschluss
1 BvR 1670/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG abschließend festgesetzt werden.
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich die konkrete Bedeutung und der wirtschaftliche Wert des Verfahrensgegenstands im vorliegenden Einzelfall.
• Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt mit Blick auf eine angemessene Bemessung der Anwaltsvergütung und kann einen Betrag von 8.000 € ergeben.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit: 8.000 € • Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG abschließend festgesetzt werden. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich die konkrete Bedeutung und der wirtschaftliche Wert des Verfahrensgegenstands im vorliegenden Einzelfall. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt mit Blick auf eine angemessene Bemessung der Anwaltsvergütung und kann einen Betrag von 8.000 € ergeben. Streitgegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der Antragsteller begehrte eine abschließende Festsetzung des Wertes durch das Bundesverfassungsgericht. Es ging nicht um die inhaltliche Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde, sondern ausschließlich um die Höhe des zugrunde zu legenden Gegenstandswerts für Vergütungszwecke. Relevante Umstände betrafen die Bedeutung des Verfahrens und den wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands. Eine Gegenpartei ist nicht massgeblich beteiligt; das Verfahren diente der Abgrenzung des Vergütungsmaßstabs. Das Gericht prüfte, ob und in welcher Höhe nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt werden kann. Die Entscheidung resultiert in einer konkreten Euro-Betragsfestsetzung. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach das Gericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bestimmen kann. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Festsetzung vor, weil sie zur abschließenden Klärung des Vergütungsmaßstabs und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten erforderlich ist. • Bei der Bemessung sind die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstands sowie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. • Vorliegend rechtfertigten Bedeutung und wirtschaftlicher Wert des Verfahrensgegenstands die Festsetzung auf 8.000 €; höhere oder niedrigere Werte wurden nicht für angemessen erachtet. • Die Festsetzung dient der Berechenbarkeit und Angemessenheit anwaltlicher Vergütung und entspricht dem Zweck des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit abschließend auf 8.000 € festgesetzt. Damit ist der Maßstab für die Anwaltsvergütung in diesem Fall verbindlich bestimmt. Die Festsetzung erfolgte nach Prüfung der Bedeutung und des wirtschaftlichen Werts des Verfahrensgegenstands sowie der einschlägigen Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Entscheidung beseitigt Unsicherheiten über die Vergütungsbemessung und ermöglicht die verbindliche Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit. Kläger bzw. Antragsteller erhalten dadurch Klarheit über den zu Grunde zu legenden Gegenstandswert.