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Beschluss

1 BvR 299/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen. • Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt wurde; bewusstes Sich-Verschließen des Prozessbevollmächtigten wird der Kenntnisnahme gleichgestellt (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Die Auslegung des Beginns der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, die ein bewusstes Sich-Verschließen als Ausnahmetatbestand kennt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, insbesondere wenn entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt werden (§§ 23 Abs.1 Satz 2, 92, 93 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen versäumter Anhörungsrüge und unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen. • Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt wurde; bewusstes Sich-Verschließen des Prozessbevollmächtigten wird der Kenntnisnahme gleichgestellt (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Die Auslegung des Beginns der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, die ein bewusstes Sich-Verschließen als Ausnahmetatbestand kennt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, insbesondere wenn entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt werden (§§ 23 Abs.1 Satz 2, 92, 93 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts und legte eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ein. Das Oberlandesgericht verwies die Anhörungsrüge als verfristet, weil die zweiwöchige Frist mit Empfangsbekenntnis des Anwalts am 16.12.2009 begonnen habe und die Rüge erst am 18.01.2010 einging. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Anwalt habe die Gründe nicht gelesen, da er in den Winterurlaub gefahren sei, und habe erst nach Rückkehr Kenntnis von der Gehörsverletzung erlangt. Das Oberlandesgericht wertete das bewusste Sich-Verschließen des Prozessbevollmächtigten als Kenntnisgleichstellung nach § 85 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein, legte aber entscheidungserhebliche Unterlagen (Ausgangsentscheidung des Landgerichts) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vor. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft wurde. • Das Oberlandesgericht durfte die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO als verfristet zurückweisen, weil die Frist mit Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten begann und die Einlegung der Rüge zu spät erfolgte. • Ein bewusstes Sich-Verschließen vor der Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten kann der tatsächlichen Kenntnis gleichgestellt werden und ist der Beschwerdeführerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; diese Rechtsauffassung entspricht der herrschenden fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur. • Die verfassungsrechtliche Prüfung ergibt keine Bedenken gegen diese Auslegung, da enge Voraussetzungen für die Gleichstellung des Sich-Verschließens bestehen und der gesetzgeberische Grundsatz, dass die Frist mit tatsächlicher subjektiver Kenntnis beginnt, gewahrt bleibt. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt zudem nicht die Begründungserfordernisse des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG, weil die für das Verständnis unerlässliche Ausgangsentscheidung nicht vorgelegt wurde; die Entscheidung über die unzulässige Anhörungsrüge setzte die BVerfGG-Fristen nicht erneut in Lauf. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Anhörungsrüge beim Oberlandesgericht verspätet war, weil der Prozessbevollmächtigte sich bewusst der Kenntnisnahme verschlossen hatte, was der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Weiterhin erfüllte die Verfassungsbeschwerde nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen zur Begründung, weil entscheidungserhebliche Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Folge ist, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft und die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht angenommen hat.