Beschluss
1 BvR 2140/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung ist zulässig, die Zumutbarkeit der Erhaltung nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage in der Hand eines Eigentümers zu beurteilen.
• Eine nachträgliche Grundstücksaufteilung macht eine Berücksichtigung des Gesamtbestands nur dann unzulässig, wenn kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den Eigentümern besteht.
• Die Versagung einer Abrissgenehmigung ist unzulässig, wenn dem Eigentümer keinerlei sinnvolle Nutzung und daher keine Privatnützigkeit des Eigentums verbleibt.
• Wer ein Teilgrundstück erwirbt, das bereits unter Denkmalschutz steht, trägt das Risiko der damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Belastungen; dies beeinflusst die Zumutbarkeitsprüfung.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit der Denkmalerhaltung bei aufgesplitterten Eigentumsverhältnissen • Bei der Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung ist zulässig, die Zumutbarkeit der Erhaltung nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage in der Hand eines Eigentümers zu beurteilen. • Eine nachträgliche Grundstücksaufteilung macht eine Berücksichtigung des Gesamtbestands nur dann unzulässig, wenn kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den Eigentümern besteht. • Die Versagung einer Abrissgenehmigung ist unzulässig, wenn dem Eigentümer keinerlei sinnvolle Nutzung und daher keine Privatnützigkeit des Eigentums verbleibt. • Wer ein Teilgrundstück erwirbt, das bereits unter Denkmalschutz steht, trägt das Risiko der damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Belastungen; dies beeinflusst die Zumutbarkeitsprüfung. Durch Rechtsverordnung wurde ein Areal als Denkmalzone mit Schlosskapelle unter Schutz gestellt. Die Geschwister des Beschwerdeführers waren Eigentümer der Gesamtanlage und führten Eingriffe an der Kapelle durch; diese wurden beanstandet. 2006 teilten die Geschwister das Grundstück und der Beschwerdeführer erwarb das Parzellenstück mit der Kapelle, das für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähig sein soll. Er beantragte die Abrissgenehmigung, die die Denkmalschutzbehörde ablehnte. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bestätigten die Ablehnung mit der Begründung, bei der Zumutbarkeitsprüfung auf den denkmalgeschützten Gesamtbestand im Eigentum abzustellen. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Die Versagung der Abrissgenehmigung stellt eine zulässige Konkretisierung der Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und verfolgt den legitimen Zweck des Schutzes von Kulturdenkmalen. • Die Denkmalschutzregelung ist geeignet und erforderlich, weil ein Abriss zum unwiederbringlichen Verlust eines ausdrücklich geschützten Gebäudes führen würde. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist grundsätzlich auf die Nutzungsmöglichkeiten des denkmalgeschützten Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers abzustellen; Erträge anderer Eigentümer können nur einbezogen werden, wenn ein rechtlich gesicherter Ausgleich besteht (§ 13 Abs.1 DSchPflG betreffend Genehmigungsvorbehalt wird zugrunde gelegt). • Ausnahmsweise ist eine Versagung unzumutbar, wenn für das geschützte Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht und die Privatnützigkeit praktisch vollständig beseitigt ist; das war hier nicht der Fall. • Der Beschwerdeführer erwarb das Teilgrundstück zu einer Zeit, in der die Gesamtanlage bereits unter Denkmalschutz stand; er musste die rechtliche Vorbelastung und die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigen, was die Zumutbarkeitsprüfung zu seinen Lasten beeinflusst. • Die Entscheidungen der unteren Verwaltungsgerichte berücksichtigen diese Grundsätze und sind mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar; die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht und wird nicht angenommen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ablehnung der Abrissgenehmigung ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, weil der Denkmalschutzzweck legitim, geeignet und erforderlich ist und die Belastung des Eigentümers nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der denkmalgeschützten Gesamtanlage in der Hand desselben Eigentümers abzustellen; Erträge anderer Eigentümer dürfen nur berücksichtigt werden, wenn ein rechtlich gesicherter Ausgleich besteht. Der Beschwerdeführer hat das Teilgrundstück bewusst erworben, nachdem die Gesamtanlage bereits unter Schutz stand; daher war seine Belastung durch die Erhaltungspflicht zumutbar und die angefochtenen Entscheidungen halten der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.