Beschluss
1 BvR 1473/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen.
• Eine mögliche Differenzierung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zwischen Minderheitsaktionär mit Sperrminorität und Kleinaktionär ist denkbar, hier aber nicht entscheidungserheblich.
• Die Beschwerdeführerin hat die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verletzt, weil sie die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Darlegungslast nicht hinreichend in den Fachgerichten vorgetragen hat.
• Die Möglichkeit einer Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG kann die Informationsasymmetrie beseitigen; das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht, dass dieser Weg nicht geeignet gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussicht und Subsidiaritätsversäumnis • Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. • Eine mögliche Differenzierung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zwischen Minderheitsaktionär mit Sperrminorität und Kleinaktionär ist denkbar, hier aber nicht entscheidungserheblich. • Die Beschwerdeführerin hat die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verletzt, weil sie die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Darlegungslast nicht hinreichend in den Fachgerichten vorgetragen hat. • Die Möglichkeit einer Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG kann die Informationsasymmetrie beseitigen; das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht, dass dieser Weg nicht geeignet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin, Minderheitsaktionärin mit Sperrminorität, rügt eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes durch Maßnahmen der Mehrheitsgesellschafterin. Sie beanstandet, die Fachgerichte hätten zu hohe Anforderungen an ihre Darlegungslast gestellt und seien der verfassungsrechtlichen Abmilderung dieser Last nicht nachgekommen. Die Gerichte stellten jedoch fest, dass aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Nachteile ersichtlich seien, die von den beabsichtigten Maßnahmen drohen. Ferner wiesen die Fachgerichte darauf hin, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 315 Satz 2 AktG die Möglichkeit einer Sonderprüfung zur Informationsbeschaffung offenstand. In der Nichtzulassungs- und Verfassungsbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, Minderheitsaktionären sei in der Regel der Zugang zu geschäftlichen Informationen verwehrt, sodass Darlegungserleichterungen notwendig seien. Sie führte hierzu ein privates Rechtsgutachten an, setzte sich jedoch nicht vertieft mit den fachgerichtlichen Erwägungen zur Sonderprüfung auseinander. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) und auch keine Aussicht auf Erfolg gegeben sind. • Selbst wenn die Frage einer differenzierten Ausgestaltung des Eigentumsschutzes zwischen verschiedenen Aktionärstypen prüfenswert wäre, ist sie hier nicht entscheidungserheblich, weil die Fachgerichte bereits festgestellt haben, dass dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine konkreten Nachteile zu entnehmen sind. • Art. 14 Abs. 1 GG und das Recht auf ein faires Verfahren begründen keine unmittelbare Entlastung von der Darlegungs- und Beweislast ohne vorherigen verfassungsrechtlich orientierten Vortrag in den Fachgerichten; die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass solche Argumente vor den Fachgerichten umfassend geltend gemacht werden. • Die Beschwerdeführerin hat in den fachgerichtlichen Instanzen keinen entsprechend ausgerichteten Vortrag erbracht und sich nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, ohne die verfassungsrechtliche Dimension der Darlegungserleichterung hinreichend zu entwickeln. • Soweit geltend gemacht wird, Minderheitsaktionäre hätten regelmäßig keinen Einblick in Geschäftsvorgänge, ist entscheidungserheblich, dass hier die Beklagten bereits nähere Angaben gemacht haben sollen und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG nicht substantiiert als untauglich dargetan hat. • Mangels hinreichendem Vorbringen bleibt offen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Informationsasymmetrie durch die Sonderprüfung tatsächlich nicht überwindbar gewesen wäre. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit zurückgewiesen. Die Kammer nimmt keine Verletzung von Grundrechten an, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Nachteile dargelegt hat und die von ihr geforderte verfassungsrechtliche Entlastung der Darlegungslast vor den Fachgerichten nicht hinreichend vorgetragen wurde. Zudem war die Möglichkeit einer Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG ein zumutbarer Weg zur Informationsbeschaffung, dessen Untauglichkeit die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegte. Die Annahme der Beschwerde zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Ansprüche erschien deshalb nicht erforderlich.