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Beschluss

1 BvR 2380/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das ursprünglich verfolgte Begehren erledigt ist und keine verfassungsrechtlich bedeutende Klärung, keine Wiederholungsgefahr und keine weitergehende Beeinträchtigung besteht. • Die seit 1. Januar 2010 eingetretene Gesetzesänderung (insbesondere Wegfall der Übergangsregelung in § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB V) macht die angegriffenen Hoheitsakte gegenstandslos. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das ursprünglich verfolgte Begehren erledigt ist und keine verfassungsrechtlich bedeutende Klärung, keine Wiederholungsgefahr und keine weitergehende Beeinträchtigung besteht. • Die seit 1. Januar 2010 eingetretene Gesetzesänderung (insbesondere Wegfall der Übergangsregelung in § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB V) macht die angegriffenen Hoheitsakte gegenstandslos. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Beschwerdeführer richteten sich gegen die Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung einer Krankenkasse und gegen damit zusammenhängende Entscheidungen sowie gegen gesetzliche Regelungen (§§ 126, 127 SGB V). Sie rügten Verletzungen von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 und Art. 19 Abs. 4 GG und begehrten die Aufhebung der angegriffenen Hoheitsakte. Mit Inkrafttreten neuer Regelungen zum 1. Januar 2010 (insbesondere Änderungen in § 33 und Wegfall der Übergangsregelung in § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB V) änderte sich die Rechtslage grundlegend. Die Beschwerdeführer konnten infolge der Gesetzesänderung nicht mehr aufgrund ihrer früheren Zulassung zur Versorgung berechtigt sein. Die Kammer prüfte, ob trotz Erledigung ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis oder eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage vorliegt. • Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Annahme ist zur Durchsetzung der gerügten Rechte nicht angezeigt. • Zulässigkeit erfordert ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis; dieses entfällt, wenn das ursprünglich verfolgte Begehren erledigt ist, es sei denn, es besteht besondere Bedeutung, Wiederholungsgefahr oder fortdauernde Beeinträchtigung. • Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Wegfall ihrer bisherigen Versorgungsbefugnis infolge der Hilfsmittelausschreibung und berufen sich auf § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB V; diese Übergangsregelung ist jedoch mit Ablauf des 31.12.2009 entfallen, sodass eine Aufhebung der angegriffenen Hoheitsakte den gewünschten Erfolg nicht mehr herbeiführen würde. • Seit dem 1. Januar 2010 erfolgt die Versorgung grundsätzlich nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen (§ 126 Abs. 1 SGB V); damit beruht die weitere Beeinträchtigung der Beschwerdeführer auf der geänderten Rechtslage und nicht auf den angegriffenen Maßnahmen. • Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist nicht erforderlich, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt und keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder grundsätzliche Bedeutung bestehen. • Soweit Art. 19 Abs. 4 GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht entspricht. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG lagen nicht vor. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil die mit der Beschwerde verfolgten Begehren durch die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung gegenstandslos geworden sind und die angegriffenen Hoheitsakte auch bei Aufhebung nicht zur Wiederherstellung der früheren Versorgungsberechtigung führen würden. Es besteht keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Frage, keine Wiederholungsgefahr und keine weitergehende durch die angegriffenen Maßnahmen begründete Beeinträchtigung. Weiterhin war die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig, als die Begründung die formellen Anforderungen nicht erfüllte. Folglich haben die Beschwerdeführer in der Sache nicht obsiegt.